Norm
EO §371Rechtssatz
In den Fällen des § 371 EO wird eine Gefährdung der Rechte des betreibenden Gläubigers nicht vorausgesetzt.In den Fällen des Paragraph 371, EO wird eine Gefährdung der Rechte des betreibenden Gläubigers nicht vorausgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0004752Dokumentnummer
JJR_19670809_OGH0002_0030OB00086_6700000_002