TE OGH 1967/8/9 3Ob86/67

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Veröffentlicht am 09.08.1967
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Norm

EO §370
EO §371
Versicherungsvertragsgesetz §156
Versicherungsvertragsgesetz §157
  1. EO § 370 heute
  2. EO § 370 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 370 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 370 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 370 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 371 heute
  2. EO § 371 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 371 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 371 gültig von 01.01.1998 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. EO § 371 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z40106

Kopf

SZ 40/106

Spruch

Zugunsten einer durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten Forderung kann nicht Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung der Ansprüche des Verpflichteten aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer bewilligt werden.

Entscheidung vom 9. August 1967, 3 Ob 86/67.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.römisch eins. Instanz: Landesgericht Innsbruck; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1966 wurde der Beklagte (Verpflichtete) verurteilt, dem Kläger (betreibenden Gläubiger) als Ersatz aus einem Verkehrsunfall 11.491.33 S samt 4% Zinsen seit 14. Dezember 1965 und ab 14. Dezember 1965 bis auf weiteres einen monatlichen Betrag von 500 S zu bezahlen. Der Kläger wurde verurteilt, dem Beklagten 4166.65 S an Prozeßkosten zu ersetzen. Dieses Urteil wurde infolge Berufung des Beklagten vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 20. April 1967 bestätigt und der Beklagte zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens von 752.03 S verurteilt. Gegen dieses bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhob der Beklagte Revision.

Auf Grund der beiden Urteile beantragt der Kläger gemäß § 331 Z. 1 EO., gegen den Beklagten die Exekution zur Sicherstellung seiner Forderung durch Pfändung der Forderung gegen den Haftpflichtversicherer zu bewilligen.Auf Grund der beiden Urteile beantragt der Kläger gemäß Paragraph 331, Ziffer eins, EO., gegen den Beklagten die Exekution zur Sicherstellung seiner Forderung durch Pfändung der Forderung gegen den Haftpflichtversicherer zu bewilligen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es führte unter Hinweis auf die Lehre (Neumann - Lichtblau[3] II S. 1128 und Pollak[2] III S. 1058) aus, daß auch zur Bewilligung einer Exekution nach § 371 EO. ein Bedürfnis nach Sicherstellung vorhanden sein müsse. Im vorliegenden Fall sei bei Bedachtnahme auf § 156 VersVG. die Forderung des Klägers hinreichend gesichert, sodaß ein Bedürfnis zur Sicherstellung nicht mehr gegeben sei.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es führte unter Hinweis auf die Lehre (Neumann - Lichtblau[3] römisch zwei Sitzung 1128 und Pollak[2] römisch drei Sitzung 1058) aus, daß auch zur Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 371, EO. ein Bedürfnis nach Sicherstellung vorhanden sein müsse. Im vorliegenden Fall sei bei Bedachtnahme auf Paragraph 156, VersVG. die Forderung des Klägers hinreichend gesichert, sodaß ein Bedürfnis zur Sicherstellung nicht mehr gegeben sei.

Das Rekursgericht gab dem Exekutionsantrag mit Ausnahme des Begehrens auf Sicherstellung der Kosten zweiter Instanz statt. Es führte aus, daß es in den Fällen des § 371 EO. weder einer Gefahrbescheinigung noch einer Sicherheitsleistung bedarf.Das Rekursgericht gab dem Exekutionsantrag mit Ausnahme des Begehrens auf Sicherstellung der Kosten zweiter Instanz statt. Es führte aus, daß es in den Fällen des Paragraph 371, EO. weder einer Gefahrbescheinigung noch einer Sicherheitsleistung bedarf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge und änderte den zweitgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht muß beigepflichtet werden, daß in den Fällen des § 371 EO. eine Gefährdung der Rechte des betreibenden Gläubigers nicht vorausgesetzt wird. Denn wenn eine solche gegeben ist, könnte schon auf Grund des § 370 EO. Exekution zur Sicherstellung beantragt werden, sodaß es der Vorschrift des § 371 Z. 1 und 2 EO. gar nicht bedürfte. Es ist jedoch davon auszugehen, daß eine Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden kann, wenn die Forderung hinlänglich sichergestellt ist. Gemäß § 376 (1) Z. 1 EO. hat in diesem Fall die Vollziehung auf Antrag zu unterbleiben und es sind bereits vollzogene Exekutionshandlungen aufzuheben. Daraus folgt, daß der Exekutionsantrag abzuweisen ist, wenn eine solche Sicherstellung schon bei der Entscheidung über dieses Begehren aktenkundig ist.Dem Rekursgericht muß beigepflichtet werden, daß in den Fällen des Paragraph 371, EO. eine Gefährdung der Rechte des betreibenden Gläubigers nicht vorausgesetzt wird. Denn wenn eine solche gegeben ist, könnte schon auf Grund des Paragraph 370, EO. Exekution zur Sicherstellung beantragt werden, sodaß es der Vorschrift des Paragraph 371, Ziffer eins und 2 EO. gar nicht bedürfte. Es ist jedoch davon auszugehen, daß eine Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden kann, wenn die Forderung hinlänglich sichergestellt ist. Gemäß Paragraph 376, (1) Ziffer eins, EO. hat in diesem Fall die Vollziehung auf Antrag zu unterbleiben und es sind bereits vollzogene Exekutionshandlungen aufzuheben. Daraus folgt, daß der Exekutionsantrag abzuweisen ist, wenn eine solche Sicherstellung schon bei der Entscheidung über dieses Begehren aktenkundig ist.

Was nun eine "hinlängliche" Sicherstellung ist, muß nach der Lage des Falles beurteilt werden. Sie ist jedenfalls gegeben, wenn der betreibende Gläubiger praktisch alles hat, was er durch den Exekutionsantrag erreichen will. Nun hat das Erstgericht zutreffend auf § 156 VersVG. verwiesen, wonach der geschädigte Dritte, hier also der betreibende Gläubiger, durch keine wie immer geartete Verfügung daran gehindert werden kann, auf die Forderung gegen den Versicherer zu greifen und sich daraus zu befriedigen. Wenn auch § 156 VersVG. kein Pfandrecht des Beschädigten begrundet, sodaß dieser nach Rechtskraft seines Urteils erst auf die Forderung des Verpflichteten und Versicherungsnehmers oder Versicherten Exekution führen muß, so ist seine Sicherheit darum nicht geringer. Kein anderer Gläubiger kann ihm vorkommen, ebensowenig kann der Verpflichtete ihn hindern, daraus seine Befriedigung zu suchen. § 157 VersVG. sichert den Gläubiger auch für den Fall des Konkurses des Versicherungsnehmers. Es wäre sinnwidrig, eine Exekution zu bewilligen, die auf Antrag sogleich eingestellt werden müßte.Was nun eine "hinlängliche" Sicherstellung ist, muß nach der Lage des Falles beurteilt werden. Sie ist jedenfalls gegeben, wenn der betreibende Gläubiger praktisch alles hat, was er durch den Exekutionsantrag erreichen will. Nun hat das Erstgericht zutreffend auf Paragraph 156, VersVG. verwiesen, wonach der geschädigte Dritte, hier also der betreibende Gläubiger, durch keine wie immer geartete Verfügung daran gehindert werden kann, auf die Forderung gegen den Versicherer zu greifen und sich daraus zu befriedigen. Wenn auch Paragraph 156, VersVG. kein Pfandrecht des Beschädigten begrundet, sodaß dieser nach Rechtskraft seines Urteils erst auf die Forderung des Verpflichteten und Versicherungsnehmers oder Versicherten Exekution führen muß, so ist seine Sicherheit darum nicht geringer. Kein anderer Gläubiger kann ihm vorkommen, ebensowenig kann der Verpflichtete ihn hindern, daraus seine Befriedigung zu suchen. Paragraph 157, VersVG. sichert den Gläubiger auch für den Fall des Konkurses des Versicherungsnehmers. Es wäre sinnwidrig, eine Exekution zu bewilligen, die auf Antrag sogleich eingestellt werden müßte.

Die beantragte Exekution zur Sicherstellung würde daher die wirtschaftliche Lage des betreibenden Gläubigers in keiner Weise zu seinen Gunsten verändern; sie hätte nur die Folge, daß dem Verpflichteten überflüssige Kosten gemacht würden.

Schlagworte

Exekution, durch Haftpflichtversicherung gedeckte Forderung, Exekution zur Sicherstellung, durch Haftpflichtversicherung gedeckte, Forderung, Haftpflichtversicherung, Exekution zugunsten einer durch - gedeckten, Forderung, Vertragsversicherung, Exekution zugunsten einer durch - gedeckten, Forderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0030OB00086.67.0809.000

Dokumentnummer

JJT_19670809_OGH0002_0030OB00086_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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