Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung eines Mietvertrages eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener ("hinkender") Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird. Der Vertrag verliert aber auch erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. Bis dahin kann gegen einen Mieter, mit dem die Behauptung der Titellosigkeit gestützte Räumungsklage nicht mit Erfolg erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0053275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024