TE OGH 1985/6/18 2Ob557/85

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Veröffentlicht am 18.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Michael A, Schüler, Kummererstraße 1, 9800 Spittal a.d.Drau, vertreten durch die Mutter und Vormünderin Helga Maria A, Angestellte, ebendort, diese vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Spittal a.d.Drau, wider die beklagte Partei B

C Gesellschaft m.b.H., Bayernstraße 12, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Jesch, Rechtsanwalt in Neumarkt am Wallersee, wegen S 147.000,- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1985, GZ 4 R 312/84-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. August 1984, GZ 7 Cg 549/83-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

'Die beklagte Partei hat der klagenden Partei den Betrag von S 49.000,- samt 4 % Zinsen seit 2. Dezember 1983 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 98.000,- samt Zinsen sowie das Begehren auf Zuspruch der Zinsen bereits ab 1. April 1981 wird abgewiesen.'

Der Kläger hat der beklagten Partei die mit S 5.886,98 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit S 3.774,01 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.'

Der Kläger hat der Beklagten weiters die mit S 2.124,-

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte übernahm für Interessenten an einer Beteiligung am 'FORELLENHOF BREITENLEE' als Treuhänder die Stellung eines stillen Gesellschafters und vertrat diese in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung. Die Mutter und Vormünderin des am 14. Dezember 1966 geborenen Klägers, der im Alter von ungefähr 11 Jahren einen Totogewinn erzielt hatte, welcher ohne gerichtliche Genehmigung auf ein Sparbuch eingelegt worden war, wollte einen Teil des Gewinns in Form einer Geschäftsbeteiligung anlegen. Deshalb beauftragte sie die Beklagte, S 147.000,- als stille Einlage zu übernehmen. In der darüber ausgestellten Urkunde ist der Kläger ohne Angabe seines Geburtsdatums und ohne ausdrücklichen Hinweis auf seine Minderjährigkeit als Vertragspartner der Beklagten angeführt. Unterfertigt wurde die Urkunde von der Mutter und Vormünderin mit ihrem Namen, dem das Wort 'Mutter' beigefügt war. Auf Grund einer von der Beklagten an den Kläger gerichteten Aufforderung zahlte die Mutter und Vormünderin am 30. März 1981 einen Betrag von S 147.000,-

aus dem Totogewinn des Klägers an die Beklagte. Die Beklagte überwies diesen Betrag der D E Ges.m.b.H.-

& Co KG. Die Mutter und Vormünderin beantragte am 3. November 1982 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Treuhandvertrages, der Vertrag wurde jedoch nicht genehmigt.

Der Kläger begehrt unter Hinweis auf die Ungültigkeit des Treuhandvertrages die Rückzahlung des Betrages von S 147.000,- samt Zinsen. Er führte aus, daß, da seine Minderjährigkeit der Beklagten bekannt gewesen sei, diese nicht nur aus dem Rechtsgrund der Bereicherung aus einem nichtigen Vertrag, sondern auch aus dem des Schadenersatzes mangels Antragstellung beim zuständigen Pflegschaftsgericht zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Beklagte wendete ein, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, daß der Kläger minderjährig sei. Sie sei auch nicht bereichert, weil sie den Betrag weitergeleitet habe. Es wäre Sache der Vormünderin gewesen, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Die Vormünderin habe zwar 20 Monate nach Vertragsabschluß darum angesucht, tatsächlich aber die Verweigerung der Genehmigung angestrebt, weil zur Zeit ihres Antrages beim 'D

E' wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten seien und Vermögensnachteile gedroht hätten. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß - habe tatsächlich Mündelgeld angelegt werden sollen - der Vormund pflichtgemäß vor der überweisung des Betrages um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ansuchen werde. Das Erstgericht erkannte - abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren, das abgewiesen wurde - im Sinne des Klagebegehrens. Gemäß § 245 (154 Abs 3) ABGB bedürften Vertretungshandlungen des Vormundes der Einwilligung des Gerichtes, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörten. Mangels gerichtlicher Genehmigung des Vertrages sei dieser nicht zustandegekommen. Da der Betrag von S 147.000,- auf Grund des Treuhandvertrages der Beklagten zugeflossen sei, sei diese zur Rückzahlung im Sinne einer Rückabwicklung des Geschäftes gemäß den §§ 865, 877, 1431 ABGB verpflichtet. Da die Bestimmungen der §§ 245 (154 Abs 3) ABGB zum Schutz des Minderjährigen ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Vertragspartners von der Minderjährigkeit gelten, sei es unerheblich, ob von der Minderjährigkeit des Klägers die Rede gewesen sei, wenngleich aus dem Zusatz 'Mutter' dies hätte geschlossen werden können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten in der Hauptsache nicht Folge und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es führte aus, gemäß § 1431 ABGB könne die Leistung, wenn kein rechtfertigendes Schuldverhältnis bestehe und der Verkürzte auch schutzwürdig sei, zurückgefordert werden; wenn der Leistende geschäftsunfähig sei, bedürfe er des Schutzes (Koziol-Welser 6 I 311). Da im vorliegenden Fall kein Treuhandvertrag zustande gekommen sei, sei auch keine Berechtigung oder Verpflichtung der Beklagten eingetreten, den Betrag von S 147.000 an die Firma D E Ges.m.b.H. & Co KG

weiterzuleiten. Die Zahlung der Beklagten als Treuhänderin, also ihr Handeln im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Klägers, an die Firma D E Ges.m.b.H. & CO KG ändere nichts daran,

daß eine Rückabwicklung des ungültigen Geschäftes stattzufinden habe. Jeder Vertragsteil habe das zurückzustellen, was er zu seinem Vorteil erhalten habe. Auch der redlich Bereicherte sei zur Herausgabe eines ihm ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldbetrages verpflichtet. Die Beklagte müsse daher dem Kläger den ihr überwiesenen Betrag von S 147.000,- zurückzahlen, da dem Kläger infolge des nichtzustandegekommenen Treuhandvertrages die Weiterleitung des Betrages nicht zugerechnet werden könne; durch die Zahlung an die Beklagte sei diese 'bereichert'. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, daß die Beklagte nicht redlich bereichert sei, weil auf Grund der Unterfertigung des Zeichnungsscheins durch die Vormünderin mit dem Zusatz 'Mutter' der Beklagten die Tatsache der Minderjährigkeit des Klägers habe bekannt sein müssen. Nach Rechtsprechung und Lehre fehle die Gutgläubigkeit des Bereicherten schon dann, wenn er nach objektiven Kriterien an der Rechtmäßigkeit des ihm zugekommenen Betrages habe zweifeln müssen. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Mutter die gerichtliche Genehmigung eingeholt und erhalten habe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil der hier zu entscheidenden Frage erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Die Revisionswerberin macht geltend, sie sei nicht bereichert, weil sie den Betrag weitergeleitet habe. Sie sei gutgläubig gewesen; aus der Tatsache, daß die Mutter unterschrieben habe, gehe nicht hervor, daß der Kläger minderjährig sei. Die Mutter hätte auch für einen volljährigen, etwa ortsabwesenden Sohn unterschreiben können. Darüber hinaus sei der Beklagten nicht bekannt, daß die Mutter tatsächlich über Mündelvermögen verfügt habe. Es komme in solchen Fällen häufig vor, daß Eltern zu derartigen Zwecken eigenes Kapital zugunsten ihrer Kinder verwenden. Für den Fall aber, daß vom Vormund tatsächlich über Mündelvermögen verfügt worden sei, habe die Beklagte darauf vertrauen können, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung pflichtgemäß eingeholt worden sei. Da die Mutter persönlich das Beteiligungskapital überwiesen habe, habe sie und nicht die Beklagte die Folgen ihres pflichtwidrigen Verhaltens zu tragen. Rechtlich gesehen habe sohin die Mutter des Klägers durch überweisung des Treuhanderlages an die Beklagte eine Vorausleistung im Hinblick auf den Abschluß eines Vertrages, welcher jedoch in der Folge mangels Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht rechtsunwirksam geblieben sei, erbracht.

Hiezu ist folgendes zu erwägen:

Die Mutter und Vormünderin hat namens des Minderjährigen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, in dessen Erfüllung sie Vermögen des Minderjährigen der Beklagten übermittelte. Eine Leistungsbeziehung entstand daher zwischen dem Kläger und der Beklagten (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 11 vor § 1431). Ob die Revisionswerberin, wußte, daß die Mutter tatsächlich über Mündelvermögen verfügte, ist nicht entscheidungswesentlich. Nach der Vereinbarung Beilage B, war der Kläger Vertragspartner der Beklagten, die Beklagte forderte auch den Kläger persönlich auf, den Betrag von S 147.000,- einzuzahlen (Beilage E). Daß das von der Mutter und Vormünderin namens des Minderjährigen abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörte und daher gemäß den §§ 245, 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedurfte, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten. Das Rechtsgeschäft war daher zunächst schwebend unwirksam und wurde durch die Versagung der gerichtlichen Genehmigung schlechthin unwirksam (Pichler in Rummel I RZ 17 zu § 155 ABGB, MietSlg. 19.007 uva.). In solchen besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegen die Beklagte (Rummel aaO, Rdz 1 zu § 877). Die Beklagte hätte daher das herauszugeben, was sie zu ihrem Vorteil erhalten hat. (JBl 1977, 36, 6 Ob 385/60 ua), wobei ein späterer Wegfall des Nutzens ohne Bedeutung ist (Koziol-Welser 6 I 330; Rummel aaO, Rz 3 und 12 zu § 1437). 'Vorteil' im Sinne § 877 ABGB ist das, was in jemandes uneingeschränkte Verfügungsmacht gelangt ist, gleichgültig, ob davon in der Folge ein nützlicher oder verlustbringender Gebrauch gemacht wurde und ob noch ein Nutzen vorhanden ist (JBl 1977, 36). Im vorliegenden Fall hatte in des die Beklagte kein unbeschränktes Verfügungsrecht über die vom Kläger erhaltene Summe, sondern war nach dem Inhalt des - freilich letztlich unwirksamen - Vertrages zur Weiterleitung an die Firma D

E Ges.m.b.H. & Co KG verpflichtet, was sei auch, wie festgestellt, tat. Im Hinblick auf die Ungültigkeit des Vertrages hätte sie allerdings von einer Weiterleitung Abstand nehmen und den Betrag an den Kläger zurückstellen müssen, was aber auf die Frage, ob die Beklagte bereichert ist, keinen Einfluß hat, und zwar auch dann nicht, wenn sie als unredlich im Sinne des § 1437 ABGB anzusehen wäre. Da der Geldbetrag der Beklagten zu ihrem eigenen Nutzen im Sinne einer uneingeschränkten Verfügungsmacht jedenfalls nie zur Verfügung stand, reicht der Umstand, daß die Beklagte den Betrag von S 147.000 übernahm, zur Begründung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs des Klägers nicht aus. Daß die Beklagte dadurch, daß sie mit dem Geld des Klägers an der D E Ges.m.b.H. & Co KG beteiligt sei, oder

sonst Vorteil aus dem Rechtsgeschäft hätte, wurde nicht behauptet; ein derartiger Nutzen besteht offenbar auch nicht, da die Mutter und Vormünderin aussagte, das Unternehmen befinde sich im Konkurs. Auf Bereicherung der Beklagten kann der Kläger seinen Anspruch daher nicht mit Erfolg stützen.

Bei Beurteilung der Frage, ob der Kläger Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes ableiten kann, ist von Bedeutung, ob der Beklagten nach den Umständen auffallen mußte, daß ihr Vertragspartner minderjährig ist. Diese Frage ist zu bejahen. Als Vertragspartner wird in der Urkunde Beilage B der Kläger Michael A angeführt. Unterzeichnet wurde aber nicht mit diesem Namen, sondern deutlich lesbar mit Helga A. Es war somit eindeutig erkennbar, daß für den Vertragspartner ein Vertreter unterschrieben hatte. Das der Unterschrift beigefügte Wort 'Mutter' deutet klar darauf hin, daß es sich um den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen handelte. Die Beklagte mußte daher zumindest vermuten, ein Geschäft mit einem Minderjährigen abgeschlossen zu haben. Darauf, daß die Mutter eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt habe, durfte sich die Beklagte nicht verlassen, umsoweniger als von einer mündelsicheren Anlegung des Geldes im Sinne der §§ 230 bis 230 e ABGB keine Rede sein und mit einer gerichtlichen Genehmigung nicht gerechnet werden konnte. Daß die Beklagte trotzdem den Betrag von S 147.000 an die D E Ges.m.b.H. & Co KG weiterleitete, macht sie

daher schadenersatzpflichtig.

Zu berücksichtigen ist indessen, daß ein Minderjähriger bei Vertretungshandlungen seines gesetzlichen Vertreters ein diesem anzulastendes Mitverschulden zu vertreten hat (Reischauer in Rummel Rz 21 zu § 1313 a ABGB samt zit.Lit. ZVR 1976/318= SZ 48/109 uva). Wenn die Beklagte auch nicht ausdrücklich einwendete, die Mutter und Vormünderin treffe ein Mitverschulden, so kann doch ihr Vorbringen, es wäre Sache der Mutter gewesen, die vormundschaftsbehördliche Genehmigung einzuholen, sie habe dies aber unterlassen, nur in diesem Sinne verstanden werden, zumal die Beklagte der Mutter den Streit verkündete und auf deren Pflichtwidrigkeit hinwies (ON 7). Daß die Mutter und Vormünderin, die über Mündelvermögen verfügte, ohne eine Genehmigung des Gerichtes einzuholen, ein Verschulden trifft, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dieses Verschulden wiegt sogar höher als das der Beklagten, weil die Mutter und Vormünderin in voller Kenntnis der Minderjährigkeit ihres Sohnes sowie des Fehlens einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes über sein Vermögen verfügte. Dieses Verschulden hat der Kläger zu vertreten, wobei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu seinem Nachteil auszugehen ist. Der Kläger hat daher nur Anspruch auf ein Drittel des Klagsbetrages.

Aus diesen Gründen war der Revision teilweise Folge zu geben und dem Kläger lediglich ein Betrag von S 49.000,- samt Zinsen ab 2. Dezember 1983 (das Zinsenbegehren für den Zeitraum vom 1. April 1981 bis 1. Dezember 1983 wurde bereits vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen) zuzusprechen. das Mehrbegehren mußte hingegen abgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufung- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO. Hiebei war davon auszugehen, daß der Kläger nur mit einem Drittel obsiegte, mit zwei Dritteln aber unterlag, so daß die Beklagte Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Kosten hat. Für die Verhandlungen erster Instanz waren allerdings nur 50 % Einheitssatz zuzuerkennen, weil es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, daß sich die Beklagte, die ihren Sitz in Salzburg hat, eines Rechtsanwaltes mit dem Sitz in Neumarkt a.W. bediente. An Protokollgebühr für die erste Tagsatzung hat die Beklagte nur S 160,- zu entrichten (die Ausfertigungskosten wurden mit der Klagebeantwortung beigebracht und honoriert).

Anmerkung

E06373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00557.85.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19850618_OGH0002_0020OB00557_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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