RS OGH 2017/3/1 1Ob55/67, 6Ob4/71, 1Ob52/71, 1Ob162/71, 7Ob134/71, 7Ob139/71, 1Ob186/72, 1Ob178/72,

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Veröffentlicht am 14.09.1967
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Rechtssatz

Bildet eine Auslegungsfrage die Grundlage für eine Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinn des § 16 AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen sollen, es müsste vielmehr dargetan werden, dass jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist.Bildet eine Auslegungsfrage die Grundlage für eine Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinn des Paragraph 16, AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen sollen, es müsste vielmehr dargetan werden, dass jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0085615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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