TE OGH 1987/10/29 6Ob14/87

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Abhandlungssache nach dem am 15.Februar 1983 verstorbenen Josef H***, Landwirt zu "M***", 6290 Schwendau, Burgstall 68, infolge Revisionsrekurses der pflichtteilsberechtigten Legatarin Maria K***, 6290 Mayrhofen Nr.308, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12.Juni 1987, GZ 3 b R 82-87/87-114, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 1.April 1987, GZ A 51/83-104, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 15.2.1983 verstorbene Josef H*** war Alleineigentümer des geschlossenen Hofes "M***" EZ 9 I KG Schwendau. Er hinterließ vier bereits großjährige eheliche Kinder, nämlich Viktoria E***, geb. H***, Peter H***, Friedrich H*** und die nunmehrige Revisionsrekurswerberin Maria K***, geb. H***. Der aufgrund des Testamentes vom 28.12.1977 zum alleinigen Erben des geschlossenen Hofes "M***" eingesetzte Sohn Peter H*** gab zum gesamten Nachlaß eine unbedingte Erbserklärung ab, welche rechtskräftig angenommen wurde. Zugleich wurde die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses angeordnet (ON 36, 40). Dem erbserklärten Universalerben Peter H*** wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß den §§ 810 ABGB, 145 AußStrG überlassen (ON 51). Über Rekurs der erblasserischen Tochter Maria K*** wurde deren Antrag auf Verlassenschaftsseparation bewilligt und ein Separationskurator bestellt (ON 72, 80).

Punkt 3 (lit. a) des Testamentes vom 28.12.1977 hat folgenden Wortlaut:

"3.) Den Erbantritt meines Sohnes Peter H*** begleiten folgende Auflagen:

a.) Mein Sohn Peter hat den Hof M*** als Anerbe im

derzeitigen Besitzstand zu erhalten und zu betreiben. Er darf zur Abgeltung der derzeit bestehenden finanziellen Lasten einen Baugrund auf Gp. 1460 (südlich des Hauses E***) veräußern. Ein weiterer Grundverkauf aus der Liegenschaft Hof M*** darf jedoch nicht erfolgen. Sollte jedoch mein Sohn Peter weitere Abverkäufe aus dem ererbten Grundbesitz durchführen, sind meine Töchter Viktoria E*** und Maria K*** mit einem Drittel zu beteiligen. Ausgenommen von dieser Bedingung und Beteiligung sind Grundverkäufe in geringfügigerem Ausmaß, die der Verbesserung der Hofstruktur dienen und den Grundbesitz nicht wesentlich verringern. Weiters sind Grundabtretungen durch höhere Gewalt ausgenommen. Bei Grundverkäufen, die nicht im vorgenannten Sinne erfolgen, ist die Zustimmung des Ortsbauernrates erforderlich."

Mit Mantelbeschluß vom 1.4.1987, ON 104, erklärte das Erstgericht die Abhandlung für beendet und erließ eine Reihe anderer Anordnungen und Verfügungen, die für das Revisionsrekursverfahren nicht mehr von Interesse sind. Die Punkte 7) und 9) dieses Beschlusses lauten:

"7) Der Testamentsausweis wird als erbracht angesehen.

.....

9) Die Einantwortungsurkunde wird unter einem erlassen und dem Erben Peter H*** zu Handen seines Rechtsbeistandes Dr. Paul L***, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Pl.4, zur Verbücherung zugestellt."

Zugleich erließ das Erstgericht die Einantwortungsurkunde vom selben Tag (ON 105).

Punkt 7) seines Beschlusses ON 104 begründete das Erstgericht damit, der Erbe habe im Testamentsausweis darzutun, daß er die in den §§ 158 bis 161 a AußStrG auferlegten Pflichten erfüllt habe. Mangels einer angeordneten Substitution entfalle ein Substitutionsausweis. Da auch keine Legate zugunsten von unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehender Personen vorlägen, beschränke sich der Legatsausweis auf die Dartuung, daß sämtliche Legatare gerichtlich oder außergerichtlich von ihrem Legat Kenntnis erlangt hätten. Dies sei hier geschehen. Auch ein Auflagenausweis im Sinne des § 161 a AußStrG sei nicht zu erbringen gewesen. Das dem Erben Peter H*** vom Erblasser auferlegte Veräußerungsverbot zur Erhaltung des Besitzstandes des Hofes "M***" sei im Testament dadurch relativiert worden, daß für den Fall, als dennoch Grundverkäufe durchgeführt würden, diese an die Zustimmung des Ortsbauernrates geknüpft worden seien und als Sanktion angeordnet worden sei, der Anerbe habe den Verkaufserlös mit seinen Schwestern Vitkoria E*** und Maria K*** zu teilen. Es liege daher kein Auftrag im Sinne des § 709 ABGB vor, weil der Erbe nach dem erklärten Willen des Erblassers im Falle eines Grundverkaufes den Nachlaß nicht verlieren, sondern lediglich verpflichtet sein solle, den Verkaufserlös mit seinen beiden Schwestern zu teilen. Diese Verpflichtung stelle ein Legat unter einer aufschiebenden Bedingung, aber keinen Auftrag gemäß § 709 ABGB dar, bei dem zum Unterschied zu einem Vermächtnis wohl eine rechtliche Verpflichtung des Bedachten, jedoch kein Rechtsanspruch des Dritten begründet werde, so daß dem Beschwerten kein Berechtigter gegenüberstehe.

Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs des Peter H*** insoweit Folge, als dieser sich gegen eine bestimmte Fassung der Einantwortungsurkunde ON 105 richtete, nicht jedoch in bezug auf die Anfechtung einzelner anderer Punkte des Mantelbeschlusses ON 104. Ebensowenig wurde dem gegen andere Punkte des Mantelbeschlusses ON 104 erhobenen Rekurs der Vitkoria E*** und auch nicht dem gegen die Punkte 7) und 9) dieses Mantelbeschlusses von Maria K*** erhobenen Rekurs Folge gegeben. Die diesbezügliche Bestätigung begründete das Rekursgericht damit, daß die im § 161 a Satz 1 AußStrG angeordnete Dartuung der Erfüllung oder Sicherstellung von in der letztwilligen Anordnung enthaltenen Aufträgen das Vorliegen einer Auflage (vom ABGB "Auftrag" genannt) voraussetze. Das sei die in einer letztwilligen Verfügung beigefügte einseitige rechtsverbindliche Anordnung an den Bedachten zu einem bestimmten Verhalten (Handlung oder Unterlassung), ohne daß jemandem ein Forderungsrecht (Rechtsanspruch) darauf zustünde. Sie unterscheide sich vom Vermächtnis dadurch, daß es bei ihr an einem forderungsberechtigten Rechtssubjekt fehle, welches die Auflage im eigenen Interesse geltend machen könne. Zwar gebe es auch bei der Auflage einen Belasteten oder Beschwerten, es müsse aber nicht notwendigerweise einen Begünstigten geben. Selbst dann, wenn dritte Personen ein selbständiges Interesse an der dem Beauftragten auferlegten Leistung hätten, müsse dies nicht durch ein subjektives Recht gedeckt sein. Habe aber der Erblasser durch letztwillige Erklärung für eine betimmte Person einen schuldrechtlichen Anspruch gegen Erben begründen wollen, so habe er damit ein Vermächtnis errichtet. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht zutreffend erkannt, daß dem Testament des Erblassers eine Auflage im Sinne des § 709 ABGB in Form eines Veräußerungsverbotes zur Erhaltung des Besitzstandes des geschlossenen Hofes "M***" nicht zu entnehmen sei. Zwar enthalte das Testament unter Punkt 3 a) den Satz, wonach ein weiterer Grundverkauf aus der Liegenschaft "Hof M***" nicht erfolgen dürfe. Dieses Veräußerungsverbot werde allerdings bereits durch den folgenden Satz relativiert, wonach für den Fall, daß der Erbe weitere Abverkäufe aus dem ererbten Grundbesitz durchführe, die erblasserischen Töchter Viktoria E*** und Maria K*** mit einem Drittel zu beteiligen seien. Ausgenommen von dieser "Bedingung und Beteiligung" seien jedoch Grundverkäufe in geringfügigem Ausmaß sowie Grundabtretungen infolge höherer Gewalt. Nach dem letzten Satz der Testamentsbestimmung seien sogar Grundverkäufe, die nicht im vorgenannten Sinn erfolgten, mit Zustimmung des Ortsbauernrates zulässig. Unter Berücksichtigung der gesamten Testamentsbestimmung Punkt 3 a) sei daher davon auszugehen, daß der Erbe Peter H*** nach dem Willen des Erblassers im Falle von dennoch durchgeführten Liegenschaftsverkäufen den Nachlaß nicht verlieren solle. Es treffe ihn diesfalls vielmehr lediglich die Pflicht, die beiden erblasserischen Töchter mit einem Drittel am erzielten Verkaufserlös zu beteiligen. Diese Verpflichtung sei vom Erstgericht auch zutreffend als (bedingtes) Legat qualifiziert worden. Damit habe nämlich der Erblasser unzweifelhaft die Absicht zum Ausdruck gebracht, für den Fall eines Liegenschaftsverkaufes zugunsten seiner beiden Töchter einen schuldrechtlichen Anspruch auf ein Drittel des erzielten Verkaufserlöses gegen den Erben zu begründen. Soweit sich der Rekurs der Maria K*** auch gegen den Punkt 9) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 104 wende, enthalte er hiezu keine näheren Ausführungen. Diese Verfügung sei aber lediglich im Zusammenhang mit Punkt 7) erlassen worden, gegen den das Rechtsmittel erfolglos geblieben sei, weshalb ihm auch gegen Punkt 9) ein Erfolg nicht beschieden sein könne.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von der erblasserischen Tochter Maria K*** wegen "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Da die den Beschluß ON 105 teilweise abändernden und die im übrigen den Beschluß des Erstgerichtes ON 104 voll bestätigenden Teile der Rekursentscheidung sowohl verschiedene Gegenstände als auch verschiedene Personen als Rechtsmittelwerber betroffen haben, handelt es sich insoweit um keine einheitliche (teilweise) abändernde Entscheidung im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG, sondern um eine bestätigende (Teil-)Entscheidung im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG (SZ 57/119; MietSlg.37.805/29; EFSlg.47.203, 47.204, 49.920; 6 Ob 8/87 ua). Die Rechtsmittelweberin ist daher auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Solche Anfechtungsgründe werden aber von ihr weder ausdrücklich geltend gemacht noch inhaltlich aufgezeigt. Der ausgeführte Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entspricht jedenfalls nich jenem der offenbaren Gesetzwidrigkeit und stellt keinen im § 16 Abs.1 AußStrG angeführten Beschwerdegrund dar (EFSlg.44.641, 47.209, 49.934, 49.935; 8 Ob 592/87 ua).

Ob eine in einer letztwilligen Verfügung beigefügte Nebenbestimmung als eine den Erben beschwerende Auflage ("Auftrag" im Sinne der §§ 709 ff ABGB) anzusehen ist, die im Verlassenschaftsverfahren zu einem Auflagenausweis im Sinne des § 161 a AußStrG führen muß, ist eine Frage der Auslegung dieser Nebenbestimmung der letztwilligen Verfügung. Zur Darstellung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG reicht es aber nicht aus, eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzuzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß die rekursgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln (vgl. dazu Koziol-Welser, Grundriß7, II 298 f) widerspricht bzw. unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (NZ 1986, 64, 111, 206 und 213; EFSlg.49.941; 6 Ob 18/86; 2 Ob 585/87 ua). Die Revisionsrekurswerberin vertritt im wesentlichen nur die Auffassung, die Nebenbestimmung des Punktes 3 a) des Testamentes vom 28.12.1977 sei gar nicht auslegungsbedürftig, weil sie von vornherein nach dem klaren Willen des Erblassers als Auflage gewertet werden müsse. Sie hat dabei aber nur Satz 1 und 3 dieser Nebenbestimmung im Auge und nicht deren Gesamtinhalt, der sie jedenfalls auslegungsbedürftig macht. Daß bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung die gesetzlichen Auslegungsregeln oder die Sprachregeln verletzt worden wären, oder das Ergebnis unlogisch sein soll, wird im Revisionsrekurs in keiner Weise behauptet oder auch nur angedeutet.

Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.

Anmerkung

E12352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00014.87.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19871029_OGH0002_0060OB00014_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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