TE OGH 1989/7/5 2Ob556/89

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Veröffentlicht am 05.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Niederreiter als Richter in der Verlassenschaftssache nach Johann Karl B***, verstorben am 28. Dezember 1987, infolge Revisionsrekurses der Absonderungswerberin Barbara B***, Hausfrau, Strassergasse 8, 1190 Wien, vertreten durch Dr.Georg Prantl und Dr.Andreas Grassl, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.April 1989, GZ 43 R 274/89-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. November 1988, GZ 2 A 27/88-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zum Nachlaß des am 28.Dezember 1987 verstorbenen Johann Karl B*** haben dessen Söhne Johann und Georg B*** auf Grund eines Testaments vom 11.Juli 1975 je zur Hälfte die unbedingte Erbserklärung abgegeben, die zu Gericht angenommen wurde. Den beiden Söhnen wurde gemeinsam die Besorgung, Benützung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG überlassen. Mit einem am 22.September 1988 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 13) meldete Anna B***, die geschiedene Ehegattin des erbserklärten Erben Georg B***, eine Forderung von S 893,-- gegen den Nachlaß an und stellte den Antrag auf Absonderung des Nachlasses und Bestellung eines Separationskurators. Sie brachte vor, im Zuge des zwischen ihr und Georg B*** durchgeführten Scheidungsverfahrens sei am 29.April 1970 ein Unterhaltsvergleich geschlossen worden, mit dem sich Georg B*** verpflichtet habe, ihr ab 1.Mai 1970 monatliche Unterhaltsbeträge von S 4.000,-- vierzehnmal jährlich bei Exekution zu bezahlen, und zwar jeweils am Ersten eines jeden Monats im vorhinein, den 13. und 14. Unterhaltsbetrag jeweils am 1.Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres. Es sei eine Wertsicherung dieser Unterhaltsbeträge auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1966 mit Stichtag 29.April 1970 vereinbart worden. Georg B*** habe ihr jedoch meist nur den Nominalbetrag von S 4.000,-- bezahlt, ohne die Wertsicherung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei es zwischen ihr und ihm immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Am 22. Oktober 1982 habe in der Wohnung des Erblassers, ihres Schwiegervaters, eine Besprechung stattgefunden, in deren Verlauf dieser erklärt habe, wenn sein Sohn nicht zahle, werde in Hinkunft er die Wertsicherung bezahlen. Damit habe sie sich einverstanden erklärt; auch Georg B*** habe sich nicht dagegen

ausgesprochen. Er habe ab diesem Zeitpunkt immer nur mehr S 4.000,-- an sie bezahlt. Der Erblasser habe ihr in der Folge jeweils am Monatsanfang den Differenzbetrag zwischen dem Nominalbetrag und dem wertgesicherten Betrag in bar übergeben und auch die entsprechenden

13. und 14. Beträge fristgerecht bezahlt; bei Übergabe der Beträge habe er stets auf seine im Oktober 1982 übernommene Zahlungsverpflichtung ihr gegenüber hingewiesen. Die letzte Zahlung sei im Dezember 1987 erfolgt. Auf Grund der übernommenen Verpflichtung des Erblassers habe sie von Georg B*** den Differenzbetrag nicht begehrt. Seit dem Tod des Erblassers habe Georg B*** diese Beträge nur zum Teil bezahlt. Derzeit hafte noch ein Rest von S 893,-- unberichtigt aus. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, daß Anna B*** gegen die Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Schwiegervater eine Forderung auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem Nominalbetrag von S 4.000,-- und dem unter Berücksichtigung der Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1966 errechneten Betrag zustehe, weil der Erblasser sich verpflichtet habe, diesen Betrag anstelle seines Sohns zu bezahlen. Sie hege die Besorgnis, daß das erblasserische Vermögen durch die beiden unbedingt erbserklärten Erben dergestalt verbracht werde, daß ihr der Zugriff zur Sicherung und Abdeckung ihrer künftigen Unterhaltsansprüche nicht mehr möglich sei. Ihre subjektive Besorgnis sei unter anderem durch das bisherige Zahlungsverhalten des Georg B*** gerechtfertigt, der immer nur den Nominalbetrag bezahlt habe. Er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der Georg B*** Gesellschaft mbH, die sich in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befinde. Sie hege daher berechtigte Besorgnis einer Verwendung der Nachlaßwerte zur Abdeckung von Gesellschaftsverbindlichkeiten. Georg B*** habe als Grund für seine Zahlungsunwilligkeit stets die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens angegeben. Die erbserklärten Erben bestritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung der Verlassenschaft im Sinne des § 812 ABGB. Die Zusage des Erblassers, die Differenz zwischen dem Nominalunterhaltsbetrag von S 4.000,-- und dem sich auf Grund der Wertsicherung ergebenden vollen Unterhaltsbetrag zu bezahlen, habe sich ausdrücklich nur auf seine Lebenszeit bezogen, wie er dies mit Georg B*** vereinbart habe. Auch der von der Antragstellerin behauptete Restbetrag von S 893,-- sei nicht offen, weil er bezahlt worden sei. Es sei auch nicht zu besorgen, daß die Einbringlichkeit allfälliger Unterhaltsforderungen der Antragstellerin gefährdet sei. Es sei nicht nur der nach dem Ableben des Erblassers aufgelaufene Unterhaltsrückstand mit einem Betrag von mehr als S 64.000,-- längst bezahlt worden, sondern würden auch von Georg B*** die laufenden Unterhaltsbeträge einschließlich der Wertsicherung jeweils zur Überweisung gebracht.

Das Erstgericht nahm die Anmeldung einer Forderung von S 893,-- durch Barbara B*** zur Kenntnis und wies ihren Antrag auf Absonderung des Nachlasses und Bestellung eines Separationskurators ab.

Das Erstgericht führte im wesentlichen aus, bei ihrer Einvernahme hätten Barbara B*** und ihr Sohn Mag.Georg B*** übereinstimmend erklärt, es sei am 22.Oktober 1982 in der Wohnung des Erblassers zu einer Aussprache zwischen den Beteiligten gekommen, weil der geschiedene Ehemann der Absonderungswerberin niemals die Wertsicherung zum Unterhalt bezahlt habe. Dies sei dem Verstorbenen peinlich gewesen und er habe sich bereit erklärt, in Hinkunft die Wertsicherung zu bezahlen, wenn sein Sohn dies nicht tue. Dies sei auch tatsächlich bis zum Ableben des Erblassers geschehen.

Diese Zahlung der Wertsicherung zum Unterhalt sei durch den Verstorbenen freiwillig erfolgt und er sei keine diesbezügliche Verbindlichkeit eingegangen. Da aus der Äußerung des Verstorbenen nicht entnommen werden könne, daß er eine über seinen Tod hinausreichende Verbindlichkeit eingehen habe wollen, habe Barbara B*** gegenüber der Verlassenschaft keine Forderung. Ihr Separationsantrag sei daher ohne nähere Prüfung der behaupteten subjektiven Gefährdung abzuweisen.

Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichts (im Umfang der Abweisung des Separationsantrags) gerichteten Rekurs der Absonderungswerberin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge.

Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, entscheidend sei, ob sich der Erblasser zur Leistung der Differenzbeträge zwischen den nicht wertgesicherten und den wertgesicherten Unterhaltsleistungen für den Zeitraum nach seinem Ableben verpflichten habe wollen. Ob er zu seinen Lebzeiten diese Zahlungen freiwillig geleistet habe oder auf Grund einer Verpflichtung, könne dahingestellt bleiben, weil dieser Zeitraum nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Das Erstgericht habe auf Grund der erhobenen Bescheinigungsmittel das Bestehen einer solchen Verpflichtung nicht als bescheinigt angenommen und sei demnach davon ausgegangen, daß die Absonderungswerberin der Verlassenschaft gegenüber keine Forderung habe.

Das Rekursgericht billige die Meinung des Erstgerichts, daß der Absonderungswerberin die Bescheinigung der von ihr behaupteten Forderung nicht gelungen sei. Auch nach Einsichtnahme in die Akten 25 C 1735/88 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergebe sich für sie kein günstigeres Ergebnis. In jenem Verfahren habe die Absonderungswerberin die Verlassenschaft auf Zahlung des von ihr behaupteten Rückstands von S 893,-- und auf Feststellung ihrer Haftung für die Differenz zwischen dem Unterhaltsnominalbetrag von S 4.000,-- und dem jeweils auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1966 (Stichtag 29.April 1970) errechneten wertgesicherten Unterhaltsbetrag geklagt. Richtig sei zwar, daß in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20.Dezember 1988 die beklagte Verlassenschaft das Leistungsbegehren von S 893,-- anerkannt und der dort anwesende Miterbe Georg B*** (der Unterhaltspflichtige) diesen Betrag noch in der Verhandlung berichtigt habe. Dies sei aber nach den Umständen des Falls nicht geeignet, den Bestand der behaupteten Forderung zu bescheinigen. Einerseits sei gleichzeitig mit der Anerkennung des Leistungsbegehrens das Feststellungsbegehren mit dem Einwand bestritten worden, daß der Verstorbene keine Verpflichtungserklärung für sich abgegeben, sondern nur ein Faktum mitgeteilt habe, nämlich daß er freiwillig zahle. Zum anderen wäre es unökonomisch, über einen derart geringen Betrag von S 893,-- letztlich nur um die Frage der passiven Klagslegitimation Prozeß zu führen, zumal er in einem ohnedies vom Unterhaltspflichtigen berichtigt worden sei. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Einschreiterin nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in Frage stelle, sondern seine Leistungswilligkeit. Derartiges ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen Georg B*** jun. vor dem Erstgericht, wonach dem Erblasser die mangelnde Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen, den gesamten Unterhaltsbetrag zu bezahlen, sehr unangenehm gewesen sei, sodaß er sich bereit erklärt habe, diesen Differenzbetrag zu bezahlen. Nun hätte aber ein Schuldbeitritt des Erblassers auf die Zahlungsbereitschaft eines zwar leistungsfähigen, aber leistungsunwilligen Unterhaltsschuldners überhaupt keinen Einfluß. Wohl könnte eine solche Absicherung etwa durch letztwillige Verfügung oder Einschaltung eines Dritten oder dergleichen erfolgen; derartiges habe sich aber nicht ergeben. Die Forderung von S 893,-- sei durch Zahlung getilgt worden; diesbezüglich komme die Separation nicht in Betracht. Was hingegen die Sicherung der von der Absonderungswerberin behaupteten noch nicht fälligen Forderung anlage, mangle es an der Bescheinigung, sodaß das Erstgericht mit Recht den Separationsantrag abgewiesen habe.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Absonderungswerberin. Sie bekämpft sie unter Anführung der Rekursgründe der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Stattgebung der von ihr in erster Instanz gestellten Anträge abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Dieser Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet im Außerstreitverfahren gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Den Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit erblickt die Absonderungswerberin darin, daß das Rekursgericht ihre im Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts vorgebrachten Neuerungen bezüglich des Ergebnisses des Verfahrens 25 C 1735/88 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien nicht beachtet hätte. In der Rechtsprechung wurde die Nichtbeachtung von Neuerungen durch das Rekursgericht der Nichtigkeit gleichgestellt, wenn die Neuerungen geeignet waren, die gesamten Entscheidungsgrundlagen zu verändern (EFSlg 28.453, 30.546, 37.359 ua). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Rekursgericht ist auf die im Rekurs der Absonderungswerberin gegen die Entscheidung des Erstgerichts vorgebrachten Neuerungen durchaus eingegangen und hat Feststellungen über die bisherigen Ergebnisse des erwähnten Zivilprozesses getroffen. Daß es diese Ergebnisse in anderer Weise bewertete als die Absonderungswerberin, vermag entgegen deren Ausführungen den Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit nicht begründen.

Auch der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Er würde voraussetzen, daß das Rekursgericht Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und daraus entscheidungswesentliche Schlußfolgerungen gezogen hätte. Derartiges ist aber der Entscheidung des Rekursgerichts entgegen den Rechtsmittelausführungen der Absonderungswerberin nicht zu entnehmen. Eine von ihrer Meinung abweichende rechtliche Beurteilung von Verfahrensergebnissen durch das Rekursgericht ist ebensowenig dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit zu unterstellen wie das Vorliegen allfälliger Feststellungsmängel.

Aber auch eine dem Rekursgericht unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG vermag die Absonderungswerberin nicht aufzuzeigen. Sie liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103 uva; zuletzt etwa EFSlg 52.757).

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Nachlaßabsonderung im Sinne des § 812 ABGB die Bescheinigung der behaupteten Forderung des Erbschaftsgläubigers voraus (EFSlg 36.094, 51.425 uva). Die Vorinstanzen haben die vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht als ausreichend angesehen, um die von der Absonderungswerberin behaupteten künftigen Forderungen (der von ihr behauptete Rückstand von S 893,-- wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits bezahlt und kann daher, wie bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.März 1989, 2 Ob 521/89, ausgeführt wurde, die beantragte Nachlaßseparation nicht rechtfertigen) als bescheinigt anzusehen. Daß sie dabei bestehende gesetzliche Auslegungsregeln verletzt hätten oder daß das Ergebnis der Auslegung der Erklärungen des Erblassers unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar sei, in welchem Fall die Lösung einer Auslegungsfrage offenbar gesetzwidrig sein könnte (EFSlg 44.653, 52.763 ua), zeigt die Absonderungswerberin nicht auf. Tatsächlich muß die festgestellte Erklärung des Erblassers vom 22. Oktober 1982, er sei bereit, in Hinkunft die Wertsicherung zu bezahlen, wenn sein Sohn dies nicht tue, nicht zwingend im Sinne eines über seinen Tod hinaus wirkenden Schuldbeitritts ausgelegt werden; sie ist ohne offenbare Gesetzwidrigkeit im dargestellten Sinn auch einer anderen Auslegung, aus der sich keine Zahlungspflicht der Verlassenschaft ergibt, zugänglich. Das Schwergewicht der Rechtsausführungen der Absonderungswerberin in ihrem Revisionsrekurs liegt darauf, daß die Anerkennung des im Rechtsstreit zu 25 C 1735/88 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gestellten Leistungsbegehrens als Anerkenntnis der gesamten behaupteten Forderung der Absonderungswerberin (also auch noch nicht fälliger künftiger Forderungen) dem Grunde nach zu werten sei. Daß dies nicht zutrifft, wenn gleichzeitig das gestellte Feststellungsbegehren mit der Begründung, daß der Verstorbene keine Verpflichtungserklärung für sich abgegeben, sondern nur ein Faktum mitgeteilt habe, nämlich, daß er freiwillig zahle (davon erwähnt die Absonderungswerberin in ihren Rechtsmittelausführungen nichts), hat schon das Rekursgericht durchaus zutreffend ausgeführt. Insgesamt vermag die Absonderungswerberin mit ihren Rechtsmittelausführungen auch eine dem Rekursgericht unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit nicht darzutun.

Mangels Vorliegens eines im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgrundes war daher der außerordentliche Revisionsrekurs der Absonderungswerberin zurückzuweisen.

Anmerkung

E18280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00556.89.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19890705_OGH0002_0020OB00556_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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