Norm
StPO §296 Abs3Rechtssatz
§ 296 Abs 3 StPO berechtigt und verpflichtet den OGH, die rechtspolitischen Erwägungen, die für eine Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag sprechen, gegen die dagegen sprechenden nach seinem pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen (vgl hiezu SSt XXVIII/4 und RZ 1964,216 über den Gebrauch des Ermessens durch Gerichte).Paragraph 296, Absatz 3, StPO berechtigt und verpflichtet den OGH, die rechtspolitischen Erwägungen, die für eine Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag sprechen, gegen die dagegen sprechenden nach seinem pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen vergleiche hiezu SSt XXVIII/4 und RZ 1964,216 über den Gebrauch des Ermessens durch Gerichte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100531Dokumentnummer
JJR_19671201_OGH0002_0120OS00174_6700000_003