TE OGH 1989/5/17 9Os130/81

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Lachner, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodore K*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten auf Ausfolgung einer Ablichtung von Aktenstücken aus dem Akt 9 Os 130/81 des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 82 StPO wird dem Verurteilten Theodore K*** die Ausfolgung einer Ablichtung der Ordnungsnummer 4/Seite 7 aus dem hg Akt 9 Os 130/81, betreffend das Ergebnis der seinerzeit vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f StPO angeordneten Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen, bewilligt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verurteilte Theodore K*** hat (durch den ihm beigegebenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Friedrich S***) beantragt, ihm zwecks Verwendung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Kopien derjenigen Seiten aus dem Akt 9 Os 130/81

des Obersten Gerichtshofes auszufolgen, die das Ergebnis der seinerzeit im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 285 f StPO angeordneten Erhebungen betreffen. Es handelt sich dabei um die Ordnungsnummer 4/Seite 7 des bezeichneten Os-Aktes. Da der Antragsteller mit der Bezugnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung des Aktenstückes vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte glaubhaft einen Grund dargetan hat, der die begehrte Ausfolgung einer Ablichtung dieses Aktenstückes rechtfertigt, war gemäß § 82 StPO spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E17821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0090OS00130.81.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19890517_OGH0002_0090OS00130_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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