Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Wurde der Mietzins vorausbezahlt, dann ist bei einer von Gesetzes wegen eintretenden Zinsminderung nach § 1096 ABGB ein nach § 1431 ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch gegeben.Wurde der Mietzins vorausbezahlt, dann ist bei einer von Gesetzes wegen eintretenden Zinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB ein nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021337Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025