RS OGH 1968/6/19 5Ob123/68, 1Ob620/94, 7Ob2062/96b, 7Ob103/98t, 4Ob25/11x, 8Ob100/11f, 1Ob62/16y, 5O

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Veröffentlicht am 19.06.1968
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Norm

ABGB §364b

Rechtssatz

Der Besitzer eines Grundstückes, der es vertieft, hat gemäß § 364b ABGB, nicht nur für genügende Befestigung des Bodens des Nachbargrundstückes zu sorgen, sondern auch für die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht mehr die genügende Befestigung aufweist. Diese Verpflichtung zur Herstellung der erforderlichen Stütze oder genügenden Befestigung ist eine nachbarrechtliche Ausgleichsverpflichtung, ohne daß ein Verschulden erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 123/68
    Entscheidungstext OGH 19.06.1968 5 Ob 123/68
    Veröff: SZ 41/74 = LwBetr 1970,142
  • 1 Ob 620/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
    Auch; Veröff: SZ 68/101
  • 7 Ob 2062/96b
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2062/96b
  • 7 Ob 103/98t
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 103/98t
    Auch; Beisatz: In erster Linie Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden (etwa durch Wiederherstellung der erforderlichen Stütze) und nicht Herstellung einer anderweitigen genügenden Befestigung. (T1)
  • 4 Ob 25/11x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 25/11x
    Vgl auch; Beisatz: Aus § 364b ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des § 364a ABGB die Bestimmung des § 1323 ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist. (T2)
  • 8 Ob 100/11f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 100/11f
    Vgl auch; Beisatz: § 364b ABGB wird nicht dadurch unanwendbar, dass der beeinträchtigte Nachbar vor dem Eingriff die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit seines Grundstückes verändert hat (so bereits 3 Ob 95/11h). (T3)
  • 1 Ob 62/16y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 62/16y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T4)
  • 5 Ob 23/17v
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 23/17v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 1 Ob 30/17v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 30/17v
  • 2 Ob 75/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 75/19x
    Vgl; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ursprünglich ein einziges Grundstück vorlag, das dann entlang der Mauer geteilt wurde. Denn auch in diesem Fall hat der Unterlieger ein Interesse daran, dass die nun in seinem (zumindest Mit-)Eigentum stehende Mauer eine „Vertiefung“, das heißt eine ebene Gestaltung seines Grundstückes ermöglicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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