RS OGH 1968/9/24 8Ob208/68, 5Ob196/74, 1Ob176/75, 3Ob551/79, 1Ob754/82, 7Ob614/84, 1Ob23/01s, 5Ob265

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Veröffentlicht am 24.09.1968
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Norm

ABGB §1098 IId

Rechtssatz

Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer gefallen lassen, soweit sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden (MietSlg 18170 ua). Diese Pflicht des Mieters ist dahin eingeschränkt, dass es sich hiebei um wirklich notwendige Maßnahmen des Hauseigentümers handeln muss, sowie dahin, dass dies die einzige Möglichkeit ist, das Haus und dessen Bewohner vor Nachteilen zu bewahren (MietSlg 19124).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 208/68
    Entscheidungstext OGH 24.09.1968 8 Ob 208/68
    Veröff: MietSlg 20145
  • 5 Ob 196/74
    Entscheidungstext OGH 13.11.1974 5 Ob 196/74
    Beisatz: Das richtige Maß kann dabei nur durch ein Abwägen des Interessen aller Beteiligten gefunden werden. (T1) Veröff: MietSlg 26107
  • 1 Ob 176/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 176/75
    Beis wie T1; Veröff: MietSlg 27172
  • 3 Ob 551/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 551/79
    Beis wie T1
  • 1 Ob 754/82
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 754/82
    Beis wie T1
  • 7 Ob 614/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 614/84
    Veröff: SZ 57/183
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Auch; Beisatz: Der Mieter muss sich solche Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Vermieter dann gefallen lassen, wenn ihm aus der Bauführung kein wesentlicher Nachteil erwächst, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. (T2); Veröff: SZ 74/54
  • 5 Ob 265/01h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 265/01h
    Auch; nur: Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer gefallen lassen, soweit sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden. (T3) Beisatz: Die Zumutbarkeit ist dabei das Ergebnis der Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Sie wird umso eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern. (T4)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beisatz: Da mit der Klausel ein uneingeschränktes, auch grundloses, Besichtigungsrecht dem Vermieter eingeräumt wird, ist sie gröblich benachteiligend im Sinn des §879 Abs3 ABGB. Eine Anmeldung des allenfalls grundlosen Besuches macht ihn nicht rechtmäßig. (T5); Beisatz: Hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen. (T6)
  • 4 Ob 189/20b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 189/20b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0020936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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