RS OGH 1995/9/22 9Os138/67, 12Os101/83, 14Os95/89, 13Os108/94, 11Os86/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1968
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Norm

StPO §331 Abs3
StPO §345 Z11 lita
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat (error in judicando) kann aus dem Grunde der Z 11 a des § 345 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann gerügt werden, wenn die Tatfrage als solche bejaht worden ist, und überdies nur insoweit, als die durch die Bejahung der Tatfrage festgestellten Tathandlungen rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen oder nicht angesehen werden (vgl Lohsing - Serini S 555). Wurden aber inhaltlich des Wahrspruches der Geschwornen die auf die Tatbegehung gerichteten und allein gestellten Hauptfragen schlechthin verneint, dann können die rechtlichen Erwägungen der Geschwornen, die sie zu einem solchen Wahrspruch führten, aus dem Grunde der Z 11 a des § 345 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden.Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat (error in judicando) kann aus dem Grunde der Ziffer 11, a des Paragraph 345, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann gerügt werden, wenn die Tatfrage als solche bejaht worden ist, und überdies nur insoweit, als die durch die Bejahung der Tatfrage festgestellten Tathandlungen rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen oder nicht angesehen werden vergleiche Lohsing - Serini S 555). Wurden aber inhaltlich des Wahrspruches der Geschwornen die auf die Tatbegehung gerichteten und allein gestellten Hauptfragen schlechthin verneint, dann können die rechtlichen Erwägungen der Geschwornen, die sie zu einem solchen Wahrspruch führten, aus dem Grunde der Ziffer 11, a des Paragraph 345, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0101004

Dokumentnummer

JJR_19681114_OGH0002_0090OS00138_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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