RS OGH 1968/11/14 9Os138/67, 12Os101/83, 14Os95/89, 13Os108/94, 11Os86/95

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Veröffentlicht am 14.11.1968
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Norm

StPO §331 Abs3
StPO §345 Z11 lita

Rechtssatz

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat (error in judicando) kann aus dem Grunde der Z 11 a des § 345 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann gerügt werden, wenn die Tatfrage als solche bejaht worden ist, und überdies nur insoweit, als die durch die Bejahung der Tatfrage festgestellten Tathandlungen rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen oder nicht angesehen werden (vgl Lohsing - Serini S 555). Wurden aber inhaltlich des Wahrspruches der Geschwornen die auf die Tatbegehung gerichteten und allein gestellten Hauptfragen schlechthin verneint, dann können die rechtlichen Erwägungen der Geschwornen, die sie zu einem solchen Wahrspruch führten, aus dem Grunde der Z 11 a des § 345 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0101004

Dokumentnummer

JJR_19681114_OGH0002_0090OS00138_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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