TE OGH 1994/8/10 13Os108/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Vergehens des Ansammels von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1994, GZ 20 u Vr 14005/93-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Heinz Wechsler zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Vergehens des Ansammels von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1994, GZ 20 u römisch fünf r 14005/93-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Heinz Wechsler zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Johann W***** vom Anklagevorwurf, er habe in der Zeit vom 8.Februar 1991 bis 24.Dezember 1991 in Wien in zahlreichen Fällen durch Veräußerung von insgesamt 174 Schußwaffen (Langwaffen) an die abgesondert verfolgten Miro Ma*****, Zdravko Mu*****, Tomislav L*****, Nikola N*****, Neven P*****, Dragan J*****,

Milan B***** und Ante P***** jeweils zur Ausführung der strafbaren Handlungen der Genannten beigetragen, die jeweils einen Vorrat von Waffen bereithielten, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, gemäß § 259 Z 3 StPO (richtig: § 336 StPO) freigesprochen. Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 nach Beitragstäterschaft zum Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach §§ 12 dritter Fall, 280 Abs 1 StGB stimmeneinhellig verneint. Weitere Fragen waren nicht gestellt worden. Milan B***** und Ante P***** jeweils zur Ausführung der strafbaren Handlungen der Genannten beigetragen, die jeweils einen Vorrat von Waffen bereithielten, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (richtig: Paragraph 336, StPO) freigesprochen. Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 nach Beitragstäterschaft zum Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraphen 12, dritter Fall, 280 Absatz eins, StGB stimmeneinhellig verneint. Weitere Fragen waren nicht gestellt worden.

Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit auf § 345 Abs 1 Z 8 und 11 lit a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 11 Litera a, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.

Die Instruktionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) versucht durch extensive Interpretation eines Satzes der Niederschrift der Geschworenen einen auf einer Unvollständigkeit der an sich richtigen Rechtsbelehrung (wonach die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages voraussetze, daß "der unmittelbare Täter hinsichtlich der äußeren Tatseite der geförderten strafbaren Handlung zumindest deren Versuchsstadium objektiv erreicht habe"; vgl S 11 der Rechtsbelehrung), zurückzuführenden "evidenten Rechtsirrtum" der Geschworenen aufzuzeigen, der durch "einen Zusatz, wonach jedoch nicht Voraussetzung sei, daß der unmittelbare Täter dabei zugleich die subjektive Tatseite verwirklicht", hätte vermieden werden können.Die Instruktionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) versucht durch extensive Interpretation eines Satzes der Niederschrift der Geschworenen einen auf einer Unvollständigkeit der an sich richtigen Rechtsbelehrung (wonach die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages voraussetze, daß "der unmittelbare Täter hinsichtlich der äußeren Tatseite der geförderten strafbaren Handlung zumindest deren Versuchsstadium objektiv erreicht habe"; vergleiche S 11 der Rechtsbelehrung), zurückzuführenden "evidenten Rechtsirrtum" der Geschworenen aufzuzeigen, der durch "einen Zusatz, wonach jedoch nicht Voraussetzung sei, daß der unmittelbare Täter dabei zugleich die subjektive Tatseite verwirklicht", hätte vermieden werden können.

Die Staatsanwaltschaft übersieht, daß eine Rechtsbelehrung nur dann als unrichtig im Sinne der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO zu beurteilen ist, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder zu wesentlichen Rechtsbegriffen unvollständig oder so undeutlich und widerspruchsvoll ist, daß dadurch die Geschworenen bei deren Auslegung irregeleitet werden konnten.Die Staatsanwaltschaft übersieht, daß eine Rechtsbelehrung nur dann als unrichtig im Sinne der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO zu beurteilen ist, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder zu wesentlichen Rechtsbegriffen unvollständig oder so undeutlich und widerspruchsvoll ist, daß dadurch die Geschworenen bei deren Auslegung irregeleitet werden konnten.

Schon nach dem Beschwerdevorbringen trifft dies nicht zu, zumal die Richtigkeit der Rechtsbelehrung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, die Staatsanwaltschaft aber bloß auf die Möglichkeit einer mißverständlichen Auffassung der an sich richtigen Rechtsbelehrung durch die Geschworenen hinweist, die sie aus einer extensiven Auslegung eines Satzes der Niederschrift ableitet, und deshalb einen - jeden möglichen Zweifel ausschließenden - weiteren Hinweis dahin verlangt, daß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages zwar objektiv das Erreichen des Versuchsstadiums durch die unmittelbaren Täter voraussetzt, diese jedoch - was sich deduktiv aber schon aus der Rechtsbelehrung ergibt - nicht auch die subjektive Tatseite (des § 280 Abs 1 StGB) verwirklichen müssen. Solcherart begehrt die Staatsanwaltschaft bloß eine Verdeutlichung der Rechtsbelehrung, für die - soferne sie zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist - aber die im Anschluß an die Rechtsbelehrung gemäß § 323 Abs 2 und Abs 3 StPO mit den Geschworenen abzuhaltende Besprechung vorgesehen ist. Nach Lage des Falles kann somit nicht von einer solchen Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung gesprochen werden, die die an sich richtige Rechtsbelehrung zu einer unrichtigen im Sinne des § 345 Abs 1 Z 8 StPO macht.Schon nach dem Beschwerdevorbringen trifft dies nicht zu, zumal die Richtigkeit der Rechtsbelehrung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, die Staatsanwaltschaft aber bloß auf die Möglichkeit einer mißverständlichen Auffassung der an sich richtigen Rechtsbelehrung durch die Geschworenen hinweist, die sie aus einer extensiven Auslegung eines Satzes der Niederschrift ableitet, und deshalb einen - jeden möglichen Zweifel ausschließenden - weiteren Hinweis dahin verlangt, daß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages zwar objektiv das Erreichen des Versuchsstadiums durch die unmittelbaren Täter voraussetzt, diese jedoch - was sich deduktiv aber schon aus der Rechtsbelehrung ergibt - nicht auch die subjektive Tatseite (des Paragraph 280, Absatz eins, StGB) verwirklichen müssen. Solcherart begehrt die Staatsanwaltschaft bloß eine Verdeutlichung der Rechtsbelehrung, für die - soferne sie zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist - aber die im Anschluß an die Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 323, Absatz 2 und Absatz 3, StPO mit den Geschworenen abzuhaltende Besprechung vorgesehen ist. Nach Lage des Falles kann somit nicht von einer solchen Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung gesprochen werden, die die an sich richtige Rechtsbelehrung zu einer unrichtigen im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO macht.

Nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht wird die Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO, weil sie nicht vom Wahrspruch der Geschworenen - stimmeneinhellige Verneinung der (einzigen) HauptfrageNicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht wird die Rechtsrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO, weil sie nicht vom Wahrspruch der Geschworenen - stimmeneinhellige Verneinung der (einzigen) Hauptfrage

  • -Strichaufzählung
    ausgeht, sondern ersichtlich die in der Niederschrift der Geschworenen dargelegten Erwägungen als "Bejahung der Tatfrage" bezeichnet und - zum Teil spekulativ ("dürfte ausgelöst worden sein")
  • -Strichaufzählung
    den Freispruch auf bei Beantwortung der Frage (angeblich) unterlaufene Rechtsfehler zurückführt. Diese können aber nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO gemacht werden. Eine Unrichtigkeit des Wahrspruches unterliegtden Freispruch auf bei Beantwortung der Frage (angeblich) unterlaufene Rechtsfehler zurückführt. Diese können aber nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Rechtsrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO gemacht werden. Eine Unrichtigkeit des Wahrspruches unterliegt
  • -Strichaufzählung
    abgesehen vom hier nicht in Betracht kommenden Fall der Z 9 leg.cit. - gleichviel ob der Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung erfolgt sein mag, nicht der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde (Mayerhofer-Rieder3, ENr 8 zu § 345 Z 11 a StPO).abgesehen vom hier nicht in Betracht kommenden Fall der Ziffer 9, leg.cit. - gleichviel ob der Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung erfolgt sein mag, nicht der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde (Mayerhofer-Rieder3, ENr 8 zu Paragraph 345, Ziffer 11, a StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00108.9407.0810.0

Dokumentnummer

JJT_19940810_OGH0002_0130OS00108_9400007_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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