Norm
EKHG §11 B2Rechtssatz
Setzt sich einer der beiden Fahrstreifen fort und hört der andere Fahrstreifen auf, so muss der auf dem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Kraftfahrer dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen flutenden Verkehr den Vorrang geben. (§ 7 Abs 3).Setzt sich einer der beiden Fahrstreifen fort und hört der andere Fahrstreifen auf, so muss der auf dem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Kraftfahrer dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen flutenden Verkehr den Vorrang geben. (Paragraph 7, Absatz 3,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058743Im RIS seit
21.11.1968Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024