Norm
StVO §19 Abs6 BVIgRechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche zu denjenigen gehöre, auf denen der Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten sei, ist auf den Grundgedanken des § 19 Abs 6 StVO Bedacht zu nehmen, dass entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs der fließende Verkehr Vorrang haben soll (so schon ZVR 1966 Nr 272).Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche zu denjenigen gehöre, auf denen der Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten sei, ist auf den Grundgedanken des Paragraph 19, Absatz 6, StVO Bedacht zu nehmen, dass entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs der fließende Verkehr Vorrang haben soll (so schon ZVR 1966 Nr 272).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012