TE OGH 1989/11/14 2Ob126/89

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F***, Landwirt, 3371 Neumarkt/Ybbs, Keppelberg 3, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagten Parteien 1.) Franz S***, Landwirt,

3340 Waidhofen/Ybbs, Rien Nr. 38, 2.) E*** A***

V***-AG, 1101 Wien, Reumannplatz 7, vertreten durch Dr. Gert Üblacker-Riesenfels, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 16.850,-- s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1989, GZ R 333/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 20. März 1989, GZ C 1429/88y-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.716,03 (darin keine Barauslagen und S 452,67 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 4.763,04 (darin S 1.500,-- Barauslagen und S 543,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 16. Dezember 1987 mittags ereignete sich auf dem Parkplatz vor der Viehversteigerungshalle in Amstetten ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Simca, polizeiliches Kennzeichen N 218.125, und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Toyota Tercel, polizeiliches Kennzeichen N 186.252, beteiligt waren.

Mit der am 25. August 1988 beim Bezirksgericht Amstetten eingebrachten Klage begehrte Franz F*** den Ersatz seines Gesamtschadens von S 16.850,-- s.A. Der Kläger habe sich, von Richtung Hallenbad kommend in Richtung Stadthalle fahrend, im fließenden Verkehr befunden. Der Erstbeklagte sei aus der Grundstücksausfahrt der Viehversteigerungshalle herausgekommen, ohne auf den bevorrangten fließenden Verkehr zu achten; es liege ihm daher ein Vorrangverstoß gemäß § 19 Abs. 6 StVO zur Last. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde nach, beantragten Klagsabweisung und wendeten das Alleinverschulden des Klägers ein. Sowohl bei der vom Kläger als auch bei der vom Erstbeklagten benützten Verkehrsfläche handle es sich um eine solche im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO; beide Verkehrsflächen seien gleichwertig. Es komme daher zugunsten des Erstbeklagten der Rechtsvorrang zur Anwendung. Der Kläger habe sich auf einer Parkfläche befunden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde legte:

Der streitgegenständliche asphaltierte, großräumig ausgebildete Parkplatz grenzt südseitig an das Gebäude und das umzäunte Gelände des Rinderzuchtverbandes an. Innerhalb dieser Umzäunung erstreckt sich eine weitere asphaltierte Fläche vor der Entladerampe der Viehversteigerungshalle. Dieses Gelände ist durch eine 5,10 m breite, durch ein zweiflügeliges Gittertor verschließbare Ausfahrt über den Parkplatz zu erreichen. An der Südseite dieses Parkplatzes schließt ein entlang des genannten Gebäudes führender 2 m breiter Gehsteig an, der 1,5 m vor der Ausfahrtsbegrenzung endet. Vor dem Gebäude und dem Gehsteig, die westlich an die Ausfahrt anschließen, sind am Parkplatz im normalen Winkel Abstellplätze für das Querparken markiert, wobei diese Streifenmarkierungen 6 m nördlich der Ausfahrt enden. Die Reihe dieser Abstellplätze beginnt 5,5 m von der westlichen Begrenzung dieser Ausfahrt entfernt. Vom Nordende dieser Streifenmarkierungen, 10,8 m nach Norden in die Parkplatzmitte gemessen, beginnen weitere in dieselbe Richtung verlaufende Streifenmarkierungen für Abstellplätze. Es besteht daher zwischen diesen beiden Parkstreifen ein etwa 10,8 m breiter asphaltierter Bereich des Parkplatzes zu dessen Durchfahren oder zum Erreichen der Ausfahrt des Viehversteigerungshallengeländes. Diese weitere Reihe von Streifenmarkierungen der Abstellplätze ist im Bereich der Ausfahrt des Viehversteigerungshallengeländes unterbrochen, sodaß auch von diesem Gelände kommend in gerader Richtung nach Norden eine Durchfahrtsmöglichkeit über den Parkplatz zur daran anschließenden Straße besteht. Von Norden gesehen ist rechts außerhalb der westlichen Begrenzung der Ausfahrt das Verkehrszeichen "Parken verboten" mit der Zusatztafel "Für PKW bei Großviehmärkten zur Zufahrt für Transporte gestattet" angebracht. Sind Fahrzeuge am westlich der Ausfahrt beginnenden Parkstreifen abgestellt, so hat man durch diese Ausfahrt kommend nach links auf die Durchfahrtsfläche erst eine Sicht, wenn man sich unmittelbar nach der nördlichen Begrenzung dieser Parkstreifenmarkierungen befindet. Zur Unfallszeit war es eisglatt und rutschig. Es wurde am Gelände des Rinderzuchtverbandes eine Viehversteigerung abgehalten. Westlich der Ausfahrt waren im normalen Winkel zum Gehsteig Fahrzeuge geparkt, und zwar so, daß das östlichste Fahrzeug, ein Klein-LKW, noch einige Dezimeter über die westliche Begrenzung in den Ausfahrtsbereich hineinragte. Der Kläger fuhr auf dem Parkplatz mit Schrittgeschwindigkeit in östliche Richtung, wobei er zum Heck des Klein-LKW einen Seitenabstand von etwa 1 1/2 m einhielt. Als sich seine Sitzposition auf Höhe der westlichen Begrenzung der Ausfahrt befand, bemerkte er den Erstbeklagten, der soeben aus der Ausfahrt kommend mit etwa 10 km/h in nördliche Richtung fuhr. Obwohl beide Lenker bei Ansichtigwerden des andern sofort bremsten, konnte der Zusammenstoß nicht mehr vermieden werden. Die Kollision ereignete sich auf Höhe der Mitte der Ausfahrt und 8 m nördlich davon entfernt. Das Fahrzeug des Klägers wurde im rechten Bereich der Vorderseite beschädigt.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, grundsätzlich gelte die Rechtsvorrangregel des § 19 Abs. 1 StVO. Dem von links kommenden Kläger wäre gemäß § 19 Abs. 6 StVO gegenüber dem aus der Grundstücksausfahrt kommenden Erstbeklagten nur dann der Vorrang zugekommen, wenn er als im fließenden Verkehr befindlich anzusehen gewesen wäre. Diese Voraussetzung sei jedoch hier nicht gegeben. Es handle sich in beiden Fahrtrichtungen um untergeordnete Verkehrsflächen. Treffen jedoch Fahrzeuge aus verschiedenen derartigen Verkehrsflächen kommend zusammen, so bestimme sich der Vorrang unter anderem wiederum nach den allgemeinen Vorrangbestimmungen. Dem Erstbeklagten sei kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung anzulasten.

Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung ab; es erklärte die Revision für zulässig, gelangt jedoch, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Dem Berufungswerber sei darin beizupflichten, daß die von ihm befahrene Verkehrsfläche gegenüber der vom Erstbeklagten befahrenen Verkehrsfläche als vorrangig zu qualifizieren sei. Aus dem Umstand, daß im § 19 Abs. 6 StVO bestimmte Flächen vom fließenden Verkehr abgegrenzt werden und diese untergeordneten Verkehrsflächen Gemeinsamkeiten aufweisen, könne noch nicht der Schluß gezogen werden, daß alle diese Flächen untereinander gleichrangig zu behandeln wären. So habe sich die Rechtsprechung insbesondere mit der Rangordnung innerhalb von Parkplatz- bzw. Garagenflächen befaßt und dazu ausgeführt, daß eine Garagenbox bzw. ein in einer Garage gelegener Parkplatz gegenüber den innerhalb der Garage gelegenen Flächen, die der Zufahrt zu (der Abfahrt von) diesen Abstellflächen dienen, als relativ benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO zu werten seien, während etwa eine Zufahrtsstraße zu einer Garage gegenüber den der Zufahrt zu (der Abfahrt von) den einzelnen Garagenplätzen innerhalb der Garage dienenden Flächen als gleichrangig anzusehen ist (ZVR 1973/79, 1981, 228). Aus der Entscheidung ZVR 1982/87 ergebe sich, daß eine der Zu- und Abfahrt dienende Verkehrsfläche innerhalb eines Parkplatzes gegenüber einer anderen Verkehrsfläche innerhalb des Parkplatzes, die den gleichen Zwecken diene, dann als benachrangt im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO zu qualifizieren sein könne, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck komme. Während diese Entscheidungen dafür sprechen, innerhalb der untergeordneten Verkehrsflächen gemäß § 19 Abs. 6 StVO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine weitere Rangordnung aufzustellen, sei der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982 (ÖJZ 1983, Seite 80, Nr. 50) eher eine Gleichrangigkeit dieser Flächen zu entnehmen. Diese Entscheidung besage, daß sich beim Zusammentreffen von Fahrzeugen, die aus verschiedenen gemäß § 19 Abs. 6 StVO im Nachrang (gegenüber dem fließenden Verkehr) befindlichen Verkehrsflächen kommen, der Vorrang untereinander nach den allgemeinen Vorrangbestimmungen richte, wobei im konkreten Fall der Vorrang eines von rechts, aus der Ausfahrt von einem Privatparkplatz kommenden Fahrzeugs gegenüber dem auf einer Nebenfahrbahn unterwegs befindlichen Fahrzeug bejaht wurde. Diese Auffassung erscheine jedoch auf die vorliegende Konstellation nicht analog anwendbar, weil einer Haus- oder Grundstücksausfahrt eine wesentlich geringere Bedeutung als den anderen im § 19 Abs. 6 StVO aufgezählten Verkehrsflächen beizumessen sei. Diese Wertung im Sinne einer Unterordnung komme auch in der besonderen Bestimmung des § 13 Abs. 3 StVO zum Ausdruck.

Das Erstgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß der Berufungswerber auf einem Parkplatz, und zwar auf einer der Durchfahrt dienenden Fläche unterwegs war, während der Erstbeklagte aus einer Grundstücksausfahrt gekommen sei. Soweit die Beklagten in erster Instanz und in der Berufungsbeantwortung davon sprechen, der Berufungswerber habe sich auf einer "Parkfläche" befunden, so sei diese Formulierung insoweit mißverständlich, als es sich nicht um einen Abstellplatz im engeren Sinn handelte. Daß nach der Ausfahrt des Viehversteigerungshallengeländes geradeaus (Fahrtrichtung des Erstbeklagten) ebenfalls eine Durchfahrtsmöglichkeit über den Parkplatz bestehe, ändere nichts daran, daß die vom Erstbeklagten bis zur Kollision befahrene Verkehrsfläche gegenüber der vom Kläger befahrenen Verkehrsfläche als untergeordnet anzusehen sei. Da nämlich nördlich entlang des Gehsteigs vor der Viehversteigerungshalle eine Parkplatzreihe angebracht sei, erscheine diese Zone auch in ihrer Verlängerung auf Höhe der Ausfahrt als dem ruhenden Verkehr gewidmet, sodaß der Bereich der Grundstücksausfahrt erst beim (verlängert gedachten) Nordende dieser Parkplatzmarkierung ende. Der Erstbeklagte könne sich daher nicht darauf berufen, daß er sich bereits unmittelbar nach dem Passieren des Ausfahrtstors auf einer gleichrangigen "Zufahrtsstraße" befunden habe. Dem Kläger sei somit der Vorrang zuzubilligen. Auf das in der Berufung hilfsweise noch behauptete Mitverschulden des Erstbeklagten infolge überhöhter Geschwindigkeit brauche nicht eingegangen zu werden. Aus diesen Erwägungen sei somit in Stattgebung der Berufung des Klägers die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne einer vollen Klagsstattgebung abzuändern gewesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO) und auch berechtigt.

Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, § 19 Abs. 6 der zum Unfallszeitpunkt gültigen Straßenverkehrsordnung setze ausdrücklich Nebenfahrbahnen den Haus- oder Grundstücksausfahrten gleich. Sollte daher vom Obersten Gerichtshof die vom Kläger benützte Fahrbahn als Nebenfahrbahn qualifiziert werden und die vom Erstbeklagten benützte Fahrbahn als Haus- oder Grundstücksausfahrt, so sei auf die zum Unfallszeitpunkt gültige Fassung der Straßenverkehrsordnung Bedacht zu nehmen. Hätte der Gesetzgeber daher zum damaligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich die Gleichrangigkeit beabsichtigt, so hätte sich mit der 15. Novelle der Straßenverkehrsordnung, welche mit 1. März 1989 in Kraft trat, das Einfügen des § 10 Abs. 6 a erübrigt. Treffen jedoch Fahrzeuge, die aus verschiedenen, gemäß § 19 Abs. 6 (in der zum Unfallszeitpunkt gültigen Fassung der Straßenverkehrsordnung) befindlichen Verkehrsflächen kommen, zusammen, so bestimme sich der Vorrang untereinander nach den allgemeinen Vorrangbestimmungen (hier: Rechtsvorrang). Nicht beigepflichtet könne dem Berufungsgericht auch insoferne werden, als dieses ausführe, daß eine diesbezügliche Über- und Unterordnung in der besonderen Bestimmung des § 13 Abs. 3 StVO zum Ausdruck komme; keinesfalls könne § 13 Abs. 3 als "Spezialbestimmung" zu § 19 Abs. 6 als "Generalvorschrift" angesehen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte daher das Berufungsgericht - wie auch das Erstgericht erkannte - zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Erstbeklagte sich im Rechtsvorrang befunden habe.

Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Gemäß § 19 Abs. 6 in der im Unfallszeitpunkt geltenden Fassung haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Wohnstraßen, von Radfahrstreifen, von Radwegen, von Geh- und Radwegen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, aus Garagen, von Parkplätzen, von Feldwegen, von Tankstellen oder dergleichen kommen.

Grundgedanke dieser Vorschrift ist, daß dem fließenden Verkehr der Vorrang gegenüber dem Verkehr auf allen jenen Verkehrsflächen zukommt, denen eine wesentlich geringere Bedeutung zuzumessen ist als einer normalen Straße. Der aus dem Gesetzeswortlaut klar erkennbare Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Behinderung von Fahrzeugen, die sich auf Verkehrsflächen mit größerer Verkehrsbedeutung im fließenden Verkehr befinden, durch andere Fahrzeuge, die aus Verkehrsflächen mit geringerer Verkehrsbedeutung kommen und sich in den fließenden Verkehr erst einordnen müssen, hintanzuhalten (ZVR 1986/8 mwN ua.). Allerdings hat die Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche den im § 19 Abs. 6 StVO beispielsweise angeführten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, nach objektiven, für die Verkehrsteilnehmer während ihrer Fahrt deutlich erkennbaren Kriterien zu erfolgen. Bei der Lösung dieser Frage kommt es nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker, auf ihre besonderen Ortskenntnisse oder die Verkehrsfrequenz an, sondern darauf, ob sich die betreffende Verkehrsfläche ihrer gesamten Anlage nach deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (ZVR 1984/165 mwN uva.). Der gegenständliche Unfall ereignete sich im Bereich eines Parkplatzes, wobei nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts der Erstbeklagte aus der Ausfahrt des Viehversteigerungshallengeländes auf den Parkplatz gelangt war, der Kläger sich hingegen von links auf einer zwischen den markierten Reihen der Abstellplätze zur Zu- und Abfahrt zu den Abstellplätzen bzw. zur Erreichung der Einfahrt des Viehversteigerungshallengeländes bestimmten asphaltierten Fläche des Parkplatzes näherte. Der Unfall ereignete sich 8 m nach der Ausfahrt des Viehversteigerungshallengeländes. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist zu berücksichtigen, daß sich der Unfall innerhalb des Parkplatzgeländes ereignete und daß sowohl die vom Erstbeklagten als auch die vom Kläger befahrene Verkehrsfläche nicht dem Parken von Kraftfahrzeugen, sondern der Zu- und Abfahrt zu und von den gekennzeichneten Abstellplätzen auf dem weiträumigen Parkplatz bzw. dem Erreichen des Viehversteigerungshallengeländes dienten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß auf den Zu- und Abfahrten innerhalb eines Parkplatzes die Rechtsregel des § 19 Abs. 1 StVO Anwendung findet (vgl. ZVR 1969/164; ZVR 1972/4; ZVR 1976/40 ua.).

Eine der Zu- und Abfahrt dienende Verkehrsfläche innerhalb eines Parkplatzes gegenüber einer anderen Verkehrsfläche innerhalb des Parkplatzes, die der Zufahrt zu einem Grundstück dient, als bevorrangt im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO zu qualifizieren, wäre im Sinne der obigen Rechtsausführungen nur dann möglich, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es auch durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen (vgl. ZVR 1982/87 ua.).

Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.

Verkehrszeichen, die sich auf die Regelung des Vorranges beziehen, waren nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vorhanden. Daß die vom Kläger und vom Erstbeklagten befahrenen Verkehrsflächen so unterschiedlich ausgestaltet gewesen wären, daß daraus auf den Nachrang einer dieser Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO geschlossen werden könnte, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ebenfalls nicht. Aus den festgestellten Bodenmarkierungen ergibt sich vielmehr, daß sowohl die vom Kläger als auch die vom Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche nicht dem Parken von Fahrzeugen, sondern der Zu- und Abfahrt zu und von den einzelnen Abstellplätzen innerhalb des weiträumigen Parkplatzes dienten bzw. dem Erreichen des Versteigerungshallengeländes. Daß die eine dieser Verkehrsflächen gegenüber der anderen im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO benachrangt gewesen wäre, läßt sich auch aus diesen Bodenmarkierungen nicht ableiten.

Da die Bestimmung des § 19 Abs. 6 StVO eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs darstellt, ist im Zweifelsfall der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen (vgl. ZVR 1977/124 uza.). Es handelte sich daher bei der Unfallstelle um eine Kreuzung zweier Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO, sodaß sich der Vorrang zwischen den beteiligten Fahrzeugen, wie oben dargelegt, nach der im § 19 Abs. 1 StVO normierten Rechtsregel zu richten hat. Es kam somit dem Erstbeklagten gegenüber dem Kläger der Vorrang zu. Der hier zu beurteilende Verkehrsunfall ist unter diesen Umständen auf eine Vorrangverletzung des Klägers zurückzuführen, dem es oblegen wäre, den Erstbeklagten nicht in der im § 19 Abs. 7 StVO beschriebenen Weise zu behindern. Ein Mitverschulden des Erstbeklagten, das vom Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht lediglich auf eine Verletzung des Vorrangs gestützt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht. Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen, ohne daß es der von den Rechtsmittelwerbern gewünschten weiteren Feststellung hinsichtlich der Ausgestattung des Parkplatzes bedurft hätte.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E19044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00126.89.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19891114_OGH0002_0020OB00126_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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