Norm
ZPO §464 Abs3 IIRechtssatz
Der Rechtsmittelzug richtet sich im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO. Demnach ist § 464 Abs 3 ZPO im Rekursverfahren gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse gemäß § 521 Abs 3 ZPO nicht anwendbar.Der Rechtsmittelzug richtet sich im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen nach Paragraph 24, Absatz 2, JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO. Demnach ist Paragraph 464, Absatz 3, ZPO im Rekursverfahren gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse gemäß Paragraph 521, Absatz 3, ZPO nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019