Norm
StPO §316Rechtssatz
§ 316 StPO schreibt nicht vor, daß bezüglich eines im Gesetz namentlich benannten Strafänderungsgrundes stets eine selbständige (Zusatzfrage) Frage zu stellen ist.Paragraph 316, StPO schreibt nicht vor, daß bezüglich eines im Gesetz namentlich benannten Strafänderungsgrundes stets eine selbständige (Zusatzfrage) Frage zu stellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0100636Dokumentnummer
JJR_19690617_OGH0002_0100OS00092_6900000_002