RS OGH 1969/6/17 10Os106/69, 10Bkd4/94, 20Ds4/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1969
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Norm

RAO §9

Rechtssatz

Ein Vorbringen in einem Schriftsatz durch einen Parteienvertreter stellt nur dann den Tatbestand einer Ehrenbeleidigung dar, wenn es nicht durch eine dem Parteienvertreter glaubwürdig erscheinende Information gedeckt ist, insbesondere aber, wenn es wieder besseres Wissen erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 106/69
    Entscheidungstext OGH 17.06.1969 10 Os 106/69
    Veröff: EvBl 1970/70 S 104 = SSt 40/36
  • 10 Bkd 4/94
    Entscheidungstext OGH 26.09.1994 10 Bkd 4/94
    Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist für ein beleidigendes Prozessvorbringen nur dann strafrechtlich nicht verantwortlich, wenn es in abstracto prozessdienlich sein kann und durch eine dem Rechtsanwalt glaubwürdig erscheinende Information gedeckt ist (OGH 17.06.1969, EvBl 1970/70). Nur dann erfüllt er eine Rechtspflicht im Sinne des § 114 StGB. (T1)
  • 20 Ds 4/20y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2020 20 Ds 4/20y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0071963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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