RS OGH 2017/11/21 1Ob128/69, 5Ob205/69, 1Ob300/71, 7Ob243/73, 7Ob646/87, 3Ob605/90, 4Ob137/11t, 6Ob1

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Veröffentlicht am 26.06.1969
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Rechtssatz

Der Käufer kann die Übernahme einer mangelhaften Sache verweigern, gleichgültig, ob es sich um Hauptmängel im Sinne des § 932 ABGB handelt, welche ihn berechtigen würden, die Aufhebung des Vertrages zu begehren, oder um solche, die nach der Übernahme eine Verbesserung oder eine Preisminderung zur Folge hätten (so schon HS 1816, 4288, EvBl 1966/51)Der Käufer kann die Übernahme einer mangelhaften Sache verweigern, gleichgültig, ob es sich um Hauptmängel im Sinne des Paragraph 932, ABGB handelt, welche ihn berechtigen würden, die Aufhebung des Vertrages zu begehren, oder um solche, die nach der Übernahme eine Verbesserung oder eine Preisminderung zur Folge hätten (so schon HS 1816, 4288, EvBl 1966/51)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0018248

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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