Norm
EO §390 Abs3 IVARechtssatz
Die Bestimmung des § 390 Abs 3 EO kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der EV nicht angewendete werden, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde den Sicherungszweck der EV vereiteln.Die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz 3, EO kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der EV nicht angewendete werden, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde den Sicherungszweck der EV vereiteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0005722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026