TE OGH 2025/7/22 4Ob11/25h

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Veröffentlicht am 22.07.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*, vertreten durch die Forsthuber & Partner Rechtsanwälte (OG) in Baden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei N* GmbH, *, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz der Gegnerin der gefährdeten Partei vom 18. 6. 2025 („Mitteilung“) wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 22. 5. 2025 über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei entschieden. Der Beschluss wurde den Parteien am 12. 6. 2025 zugestellt.

[2]            Die danach eingelangte „Mitteilung“ der Gegnerin der gefährdeten Partei, dass das Erstgericht die einstweilige Verfügung gemäß § 391 Abs 2 EO aufgehoben habe – für die die Gegnerin der gefährdeten Partei auch Kosten verzeichnet –, ist prozessual nicht vorgesehen. [2] Die danach eingelangte „Mitteilung“ der Gegnerin der gefährdeten Partei, dass das Erstgericht die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO aufgehoben habe – für die die Gegnerin der gefährdeten Partei auch Kosten verzeichnet –, ist prozessual nicht vorgesehen.

Textnummer

E145077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00011.25H.0722.000

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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