Vgl; Beisatz: Aufwandsentschädigungen sind nur mit dem über dem Aufwand gelegenen Betrag als zu ersetzender "echter" Verdienst zu berücksichtigen. (T6)
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Diäten sind wohl zum Verdienstentgang zuzuzählen, zu ersetzen ist aber nur jener Betrag, der über dem Aufwand liegt. (T7)