TE OGH 1987/9/29 2Ob6/87

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K***, kaufmännischer Angestellter, 6060 Ampaß, Winkelweg 23, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Irmgard Charlotte H***, Verkäuferin, 6060 Hall, Ziegelweg 13, 2. Herbert H***, Angestellter, ebendort, beide vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 331.529,31 s.A. (Revisionsinteresse S 36.000,-- Kläger, S 281.183,77 Beklagte), infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7. November 1986, GZ 1 R 159/86-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Dezember 1985, GZ 9 Cg 470/83-30, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens (Punkt I/5. des Urteiles des Berufungsgerichtes) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, hinsichtlich der Abweisung des Rentenbegehrens (Punkt I/7. des Urteiles des Berufungsgerichtes) als Teilurteil bestätigt.

Hingegen wird der Revision der beklagten Parteien teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß er als Teilurteil zu lauten hat:

"Punkt I/6: Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand im Umfang von 3/4 für sämtliche Schäden zu haften haben, die diesem in Zukunft auf Grund des Verkehrsunfalles vom 26. Mai 1982 in Innsbruck erwachsen werden. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, daß die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand im Umfang von einem weiteren Viertel für die diesem in Zukunft auf Grund des Verkehrsunfalles vom 26. Mai 1982 in Innsbruck erwachsenden Schäden zu haften haben, wird abgewiesen."

In diesem Umfang bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

2. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Der Revision der Beklagten wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil im übrigen, das ist im Ausspruch über das Leistungsbegehren (Punkt I/1., 2. und 3.) und im Kostenausspruch aufgehoben; im gleichen Umfang wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26. Mai 1982 ereignete sich zwischen dem vom Kläger gelenkten und gehaltenen Motorrad Kawasaki Z 500 B, Kennzeichen T 82.851, und dem von der Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen PKW Marke Renault 6, Kennzeichen T 192.255, in Innsbruck auf der Kreuzung Claudiastraße - Siebererstraße ein Verkehrsunfall, bei welchem dem Kläger ein Fahrzeugschaden in Höhe von S 28.000,--, Kleiderschaden von S 5.180,--, sonstiger Sachschaden von S 3.775,--, diverse sonstige Nebenkosten S 5.725,--, sowie Abschleppkosten in Höhe von S 1.793,-- entstanden sind. Dem Zweitbeklagten entstand ein Fahrzeugschaden in Höhe von S 26.000,--. Die D*** A*** V***-AG als Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten erbrachte aus Anlaß dieses Unfalles Leistungen von S 7.266,-- an die T*** G***, S 84.035,-- an Dieter K***,

S 6.000,-- an Gerhard H***, S 7.755,-- und S 1.416,-- an Gutachterkosten und S 9.840,-- an Rechtsanwaltskosten. Die Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Bezirksgericht Innsbruck des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 4 erster Fall StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Der Kläger behauptete das Alleinverschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles. Diese habe den Vorrang des Klägers verletzt. Der Kläger habe auf das Verhalten der Erstbeklagten sofort reagiert, indem er sein Motorrad auszulenken und durch Hupen und Schreien die Erstbeklagte auf sich aufmerksam zu machen versucht habe. Der Zusammenstoß sei jedoch für ihn nicht zu vermeiden gewesen. Der Kläger begehrte neben den zuvor angeführten Sachschäden und diversen Kosten vorerst S 100.000,-- Schmerzengeld, das in der Folge auf S 170.000,-- ausgedehnt wurde, sowie Verdienstentgang von ursprünglich S 212.350,--, in der Folge eingeschränkt auf

S 99.445,31 sowie weiter eingeschränkt um S 7.667,-- und

S 12.145,--. Begehrt wurden außerdem noch Nachbehandlungskosten von

S 1.423,--. In der Klage ließ sich der Kläger eine Teilzahlung von

S 70.000,-- durch die Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherung anrechnen, schränkte diesen Anrechnungsbetrag jedoch auf

S 50.000,-- ein, da ein Teilbetrag von S 20.000,-- für seinen Sohn Dieter K*** gewidmet gewesen sei. Damit ergab sich am Schluß der mündlichen Streitverhandlung ein Gesamtleistungsbegehren des Klägers von S 245.529,31.

Darüberhinaus begehrte der Kläger noch die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden und weiters den Zuspruch einer (abstrakten) monatlichen Rente von S 1.000,--, beginnend mit 1. Dezember 1985 bis zur Erreichung des Pensionsalters des Klägers. Der Kläger brachte dazu vor, er habe erhebliche Verletzungen erlitten, insbesondere eine Ellbogenverrenkung rechts mit Knöchelabsprengung und Dauerfolgen, Prellungen und Abschürfungen im Gesicht, einen Nasenbeinbruch, Bruch des rechten kleinen Fingergrundgelenkes mit Gelenksbeteiligung, Abschürfungen an den Händen, eine Rißquetschwunde über der linken Augenbraue, weiters eine Zerrung der Halswirbelsäule. Verletzungsbedingt sei der Kläger vom 26. Mai 1982 bis 14. Dezember 1982 in Krankenstand gewesen, wodurch ihm auch der Verdienstentgang entstanden sei. Das Eintreten von Spätfolgen sei nicht ausgeschlossen, insbesonders sei die Möglichkeit künftiger Operationen gegeben. Der Kläger leide immer noch an den Unfallsfolgen. Wenn er auch seine bisherige Arbeit wieder ausführen könne, müsse er sich doch mehr anstrengen als ein Gesunder, um denselben Arbeitserfolg und damit dasselbe Einkommen zu erzielen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei jedoch nicht so hoch, daß der Kläger eine Invalidenrente erhalte. Er laufe jedoch Gefahr, im Konkurrenzkampf an seinem Arbeitsplatz Nachteile zu erleiden. Ein Mitverschulden zufolge Nichttragens eines Sturzhelms sei nicht anzurechnen, weil der Kläger im wesentlichen sämtliche Verletzungen in gleicher Weise auch bei Tragen eines Sturzhelms erlitten hätte.

Die Beklagten haben bestritten, Klagsabweisung beantragt und eingewendet, daß den Kläger ein Mitverschulden treffe, da er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und auch einen Reaktionsverzug zu verantworten habe. Richtigerweise hätte er auch bremsen müssen statt auszulenken, zu hupen und zu schreien. Das Mitverschulden des Klägers betrage mindestens 1/3. Hinsichtlich der Verletzungen müsse sich der Kläger zufolge Nichttragens eines Sturzhelmes ein weiteres Mitverschulden im Ausmaß von 25 % anrechnen lassen. Bei Tragen eines Sturzhelms wären insbesonders die Kopfverletzungen nicht oder nicht im selben Maße eingetreten. Die Ansprüche des Klägers, insbesondere auch das Schmerzengeld, sowie der Verdienstentgang, seien überhöht. Eine abstrakte Rente sei nicht gerechtfertigt, weil sich der Kläger heute nicht mehr bei seiner Arbeit anstrengen müsse als früher. Bei einer 60 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit würde der Kläger eine Unfallsrente erhalten, mit der nicht nur alle Erschwernisse abgedeckt würden, sondern würde sich diese Rente auch bei Verlust seiner bisherigen Anstellung erhöhen.

Als Gegenforderungen aufrechnungsweise eingewendet wurden die von der D*** A*** V***-AG erbrachten Leistungen von S 7.266,-- an die T*** G***, S 84.035,-- an Dieter

K***, S 7.755,-- an Gutachterkosten, S 9.840,-- an Rechtsanwaltskosten, S 6.000,-- an Gerhard H*** und S 1.416,-- an weiteren Gutachterkosten. Die Versicherungsanstalt habe diese Forderungen an die Beklagten abgetreten. Die Beklagten selbst wendeten ihren Fahrzeugschaden von S 26.000,-- aufrechnungsweise ein. Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 245.529,31 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und sprach dem Kläger S 245.529,31 s.A. sowie eine monatliche Rente von S 1.000,-- ab 1. Dezember 1985 zu; ein Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen; das Erstgericht stellte weiter die Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die dem Kläger in Zukunft auf Grund des Verkehrsunfalles vom 26. Mai 1982 in Innsbruck erwachsen werden, fest.

Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Die Unfallstelle liegt im Ortgebiet von Innsbruck, zum Unfallszeitpunkt war es hell, die Fahrbahn war trocken. Die Claudiastraße verläuft in Fahrtrichtung des Klägers von Norden in südliche Richtung und hat im Unfallsbereich eine Breite von 13,9 bis 14,5 Meter. Die 13,9 Meter breite Siebererstraße führt von Westen in östliche Richtung (in Fahrtrichtung der Erstbeklagten) und kreuzt die Claudiastraße rechtwinkelig. Die Fahrbahn verläuft im Kreuzungsbereich eben und es besteht über eine Entfernung von 150 Metern Sicht. Der Kläger, der auf dem Soziussitz seines Motorrades seinen Sohn Dieter K*** mitführte und der an der nördlich der Unfallskreuzung gelegenen Kreuzung sein Motorrad hatte anhalten müssen, näherte sich der Kreuzung mit der Siebererstraße mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h (-+ 5 km/h). Er fuhr etwa in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Erstbeklagte den von ihr gelenkten PKW auf der Siebererstraße an der Einmündungslinie zur Claudiastraße an und hatte die Absicht, die Claudiastraße richtungsbeibehaltend zu übersetzen. Da die Erstbeklagte das sich nähernde Fahrzeug übersah, fuhr sie mit zügiger Beschleunigung los. Der Kläger reagierte hierauf, indem er sein Fahrzeug nach links verriß, wobei er über die etwa in Fahrbahnmitte verlaufenden Straßenbahnschienen fuhr, außerdem hupte und schrie, um die Erstbeklagte auf sich aufmerksam zu machen. Eine Bremsung wurde hingegen vom Kläger nicht versucht, da er sich ein solches Fahrmanöver (gleichzeitiges Bremsen und Auslenken) nicht zutraute. Es kam dann zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen und zwar zwischen dem Vorderrad des Fahrzeuges des Klägers und der linken vorderen Ecke des Fahrzeuges des Zweitbeklagten. Der Kläger sowie sein Sohn wurden dadurch einige Meter weit durch die Luft geschleudert. Beide prallten auf der Fahrbahn auf, und zwar der Kläger im Bereich der Unfallsendlage des Motorrades, sein Sohn einige Meter weiter südlich. Das Motorrad schlitterte schräg über die Kreuzung und blieb im Bereich des südöstlichen Kreuzungsecks auf der Claudiastraße liegen. Der PKW wurde um 180 Grad gedreht und etwa um zwei Fahrzeugbreiten nach Süden verschoben. Die Erstbeklagte hatte vom Stillstand bis zur Kollisionsstelle eine Strecke von ca. 6,2 Meter zurückgelegt und hiefür bei einer Beschleunigung von 2,5 m/sec2 eine Zeit von 2,2 Sekunden benötigt. Sie hatte bis zur Kollision auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h beschleunigt. Die Ausweichlenkung des Klägers hatte eine Zeit von 0,5 Sekunden in Anspruch genommen. Das Fahrzeug der Erstbeklagten erlangte erst ca. 0,5 Sekunden nach dem Losfahren für den Kläger einen ausreichenden Auffälligkeitswert. Der Reaktionsbeginn des Klägers lag also ca. 1,5 Sekunden vor der Kollision und es war der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch ca. 27 Meter von der späteren Unfallstelle entfernt. Hätte der Kläger nur eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und nicht durch Auslenken, sondern durch Bremsen unverzüglich reagiert, so wäre er bei Annahme einer Bremsverzögerung von 5,5 m/sec2 um ca. 0,8 Sekunden später zur Unfallstelle gekommen und es hätte die Geschwindigkeit dabei nur mehr 25 km/h betragen. In dieser Zeit von 0,8 Sekunden hätte sich der PKW bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h um eine PKW-Länge weiter bewegt und es wäre somit, wäre der Kläger geradeaus und bremsend, statt linksauslenkend, weitergefahren, wahrscheinlich die Kollision vermieden worden. Die Kollisionswucht bei einer Anstoßgeschwindigkeit von 65 km/h ist 1,7 mal stärker als die bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Die Verletzungsfolgen richten sich bei einem vom Motorrad geschleuderten Motorradfahrer jedoch insbesondere nach der Stelle, wo der Motorradfahrer am Boden auftrifft. Da der Aufprall auf der Fahrbahn erfolgte, wären wahrscheinlich die Verletzungsfolgen des Klägers auch bei einer Anstoßgeschwindigkeit von nur 50 km/h nicht geringer gewesen. Durch den Unfall wurde das Motorrad des Klägers schwer beschädigt und der Kläger schwer verletzt. Er erlitt eine Ellbogenverletzung rechts mit knöchernen Absprengungen, Prellungen und Abschürfungen im Gesicht, über dem Jochbein, einen geschlossenen Nasenbeinbruch, einen Bruch des rechten Kleinfingergrundgelenkes mit Gelenksbeteiligung, einen Bruch des fünften Mittelhandknochens rechts, Abschürfungen über beiden Händen, eine Rißquetschwunde über der linken Augenbraue, sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule mit beträchtlichem temporärem oberen und diskretem unteren Cervikalsyndrom. Hinsichtlich der Prellungen und Abschürfungen sowie des Nasenbeinbruches, wurde der Kläger voll wieder hergestellt. Der Kleinfingerbruch und der Bruch des fünften Mittelhandknochens sind mit endlagiger Beugebehinderung des Kleinfingers abgeheilt. Diese Beugehinderung ist geringgradig bei gewissen festen Handgriffen hinderlich, bedingt jedoch keine Invalidität. Aus der schweren Ellbogengelenksverrenkung rechts hingegen ist eine end- bis mittelgradige Streck- und Beugebehinderung wie Rotationsbehinderung verblieben. Des weiteren ist das Gelenk instabil und bei Belastung schmerzhaft. Es besteht eine zunehmende Arthrose im Ellbogengelenk rechts. Die Kraftleistung und die Griffsicherheit der Hand ist somit eingeschränkt. Dieser Zustand ist, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen, mit einer 20 %-igen Invalidität einzuschätzen. Von seiten der Halswirbelsäulenzerrung liegt derzeit keine in Prozenten ausdrückbare Invalidität vor. Der Kläger leidet jedoch nach wie vor gelegentlich an lokalen Beschwerden. Eine Verschlechterung des postarthrotischen Zustandes am rechten Ellbogen, im Extremfall die Notwendigkeit einer operativen weiteren Korrektur, ist für die Zukunft nicht auszuschließen. Insgesamt litt der Kläger 4 bis 5 Tage lang an Schmerzen schweren Grades, 3 bis 4 Wochen an Schmerzen mittleren Grades und 8 bis 10 Wochen an Schmerzen leichten Grades. Ein Schädelhirntrauma hat der Kläger nicht erlitten, ebensowenig eine Gehirnerschütterung, also keine Verletzungen im Bereich des helmgeschützten Gehirnschädelanteiles. Der Kläger trug zum Unfallszeitpunkt keinen Helm. Hätte er einen Helm getragen, wären nur die Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels, und zwar die oberflächlichen Prellungen und Abschürfungen im Bereiche insbesondere des Jochbeines, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht aufgetreten. Ein Helm ohne Visier hätte den Nasenbeinbruch und die Rißquetschwunde an der rechten Augenbraue nicht verhindert. Auch die Zerrung der Halswirbelsäule wäre bei einem hohen Helm, der nicht auf der Schulter aufliegt und der den gesetzlichen Vorschriften entspricht, in gleicher Weise eingetreten. Hätte der Kläger nur die Gesichtsschädelverletzungen, nämlich die Rißquetschwunde, den Nasenbeinbruch sowie die Abschürfungen und Prellungen erlitten, so hätte er einen Tag Schmerzen schweren Grades, zwei Tage Schmerzen mittleren Grades und 4 bis 5 Tage Schmerzen leichten Grades erlitten. Mit Rücksicht auf die übrigen Verletzungen und Schmerzen sind die Gesichtsschädelverletzungen jedoch gänzlich untergeordnet. Hätte der Kläger diese, teilweise durch einen Helm vermeidbaren, Verletzungen und Schmerzen nicht erlitten, so hätte dies keine Änderung bei den festgestellten Schmerzperioden bewirkt.

Der Kläger, welcher von Beruf Verkaufsleiter der Firma Kurt

S*** ist, befand sich vom 26. Mai bis 12. Dezember 1982 im

Krankenstand. Er erlitt in dieser Zeit einen

Nettoverdienstentgang in der Höhe von       S 103.208,15

abzüglich Leistungen der T***

G*** in Höhe von             S  69.597,50

sodaß ein Nettoverdienstentgang von         S  33.610,65

verbleibt. Die Einkommensteuer für

diesen Betrag beträgt                       S   8.167,66

Bruttoverdienstentgang sohin                S  41.778,31.

Der Kläger erhält von der Firma S***, ohne daß eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hierüber bestünde, wenn er eine bestimmte Umsatzhöhe erreicht, eine jährliche Prämie im nachhinein von brutto mindestens S 50.000,--. Die Firma S*** hat diese Prämie seit dem Jahre 1980 jeweils an den Kläger ausbezahlt, ausgenommen im Jahre 1982, in welchem Jahr der Kläger infolge seines Krankenstandes den Sollumsatz nicht erreicht hat. Dieser Sollumsatz hätte im Jahre 1982 ca. 107 Millionen Schilling betragen. Der Kläger hat jedoch nur einen Umsatz in Höhe von ca. 104 Millionen Schilling erzielt. Die Ursache für das Nichterreichen des Umsatzsolls liegt im krankheitsbedingten langen Ausfall des Klägers. Hätte der Kläger den vorgegebenen Umsatz erreicht, hätte er für das Jahr 1982 eine Prämie von brutto S 50.000,-- bzw. netto S 30.455,-- erhalten. Die Einkommensteuer hieraus (halber Einkommensteuersatz gemäß § 37 EStG) beträgt S 7.400,--.

Aufgabe des Klägers bei der Firma Schwarzkopf ist insbesondere die Kundenbetreuung. Er befindet sich daher häufig, und zwar durchschnittlich 160 mal jährlich, auf Geschäftsreise. Auf diesen Geschäftsreisen führt der Kläger 24 Musterkoffer mit einem Gewicht zwischen 15 und 28 kg mit. Unter Berücksichtigung der Behinderung des Klägers am rechten Ellenbogen stellt schon ein Gewicht von 10 Kilogramm für ihn eine extreme Belastung dar. Der Kläger muß, um seine Arbeit so wie vorher erledigen zu können, also alle Musterkoffer mit sich zu tragen, erhöhte Anstrengungen aufwenden. Teilweise gleicht der Kläger dies aus, indem er nicht alle Musterkoffer für die Kundenbesuche mitnimmt. Bei Ausstellungen läßt er sich fallweise von seiner Frau helfen. Von der Firma S*** wurde es abgelehnt, diese Tätigkeit seiner Frau zu honorieren. Solange der Kläger den von ihm geforderten Umsatz erbringt, besteht keine Gefahr einer Kündigung bzw. einer mit einer Einkommensverminderung verbundenen Versetzung in einen anderen Tätigkeitsbereich. Sollte der Kläger jedoch auf Dauer nicht die seitens der Firma S*** von ihm erwarteten Umsatzleistungen erbringen können, bestünde die Gefahr, daß der Kläger innerhalb des Unternehmens versetzt oder das Dienstverhältnis mit ihm gelöst würde. Eine Versetzung innerhalb des Unternehmens könnte mit einer Einkommenseinbuße bis zu 50 % verbunden sein. Der Kläger bezieht keine Unfallsrente von der A*** U***.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1984 des L*** FÜR

T*** wurde beim Kläger eine 60 %ige Invalidität festgestellt. Nicht festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe er Bankkredit in Anspruch nimmt und in welcher Höhe er solchen allenfalls zu verzinsen hat. Zwischen dem Klagevertreter und der D*** A*** V***-AG als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Zweitbeklagten wurde zumindest seit Juli 1982 korrespondiert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, welche Forderungen seitens des Klägers bis zur Klagseinbringung gegenüber der D*** A*** V***-AG gestellt wurden. Diese hat auf die Ansprüche des Klägers eine Akontozahlung in Höhe von S 50.000,-- erbracht. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Verschulden der Erstbeklagten aufgrund der Mißachtung des Vorranges des Klägers gemäß § 19 Abs. 4 StVO stehe außer Frage. Zu prüfen sei nur ein Mitverschulden des Klägers, für welches die Beklagten beweispflichtig seien. Es sei dem Kläger nur vorzuwerfen, daß er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren sei. Ein Reaktionsverzug sei ihm nicht anzulasten, da er auf das Auffälligwerden des Beklagtenfahrzeuges sofort reagiert habe. Daß er sein Fahrzeug ausgelenkt statt gebremst habe, sei ihm zufolge der von der Erstbeklagten herbeigeführten plötzlichen Gefahr nicht als Verschulden anzurechnen. Dem Kläger sei es zwar nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, daß der Schade auch ohne seine Übertretung - überhöhte Geschwindigkeit - in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre, wobei eine Ungewißheit hier zu seinen Lasten gehe. Dennoch sei das Verhalten des Klägers nicht zum Schadensausgleich gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz EKHG heranzuziehen. Zufolge des schwerwiegenden Verschuldens der Erstbeklagten bestehe keine Veranlassung, auch den Kläger zum Ausgleich heranzuziehen. Die von ihm zu vertretende Geschwindigkeitsüberschreitung könne vernachlässigt werden. Es sei dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Erstbeklagte an der Einmündung zur Claudiastraße angehalten und dadurch im Kläger den Eindruck erweckt habe, daß sie seinen Vorrang beachten werde. Nicht zu berücksichtigen sei das Nichttragen eines Sturzhelms, weil mit Ausnahme geringfügiger Verletzungen alle schwerwiegenderen Verletzungen des Klägers beim Tragen eines Sturzhelms ebenso eingetreten wären. Damit bejahte das Erstgericht dem Grunde nach den Ersatzanspruch des Klägers zur Gänze. Das Schmerzengeld erschien dem Erstgericht gemäß § 273 ZPO mit S 170.000,-- als angemessen. Der Verdienstentgang wurde entsprechend den getroffenen Feststellungen mit S 41.778,31 zuzüglich Prämienentgang von S 37.855,-- zuerkannt, ebenso die außer Streit gestellten Schadensbeträge von S 44.473,-- sowie der Nachbehandlungsbeitrag von S 1.423.

Die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens bejahte das Erstgericht, da Dauerfolgen nicht auszuschließen seien. Auch eine abstrakte Rente stehe dem Kläger zu. Diese sei nicht der Höhe nach, sondern dem Grunde nach bestritten worden. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente. Er müsse seine Behinderung durch vermehrte Anstrengungen ausgleichen und könne nur dadurch derzeit einen Einkommensverlust vermeiden. Es bestehe weiters auf Grund der verbliebenen Behinderung die Gefahr, daß der Kläger in Zukunft eine Einkommenseinbuße durch Kündigung oder Versetzung hinnehmen müsse. Im Hinblick auf das Einkommen des Klägers bedürfe die Höhe der abstrakten Rente keiner Erörterung. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens unbekämpft geblieben war, im Sinne der Abweisung des Rentenbegehrens ab; im übrigen wurde die Entscheidung bestätigt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat,

S 300.000,-- übersteigt. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte, mit Ausnahme des Anspruches auf Zuspruch einer abstrakten Rente, auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Zur abstrakten Rente verwies das Berufungsgericht darauf, daß der Kläger die unfallsbedingte Mehrbelastung beim Tragen von Musterkoffern nun schon seit mehreren Jahren bewältige und nicht ersichtlich sei, daß dies in Zukunft auf Grund der unfallskausalen Behinderungen nicht mehr möglich sein solle. Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes sei aber nach den Feststellungen solange nicht gegeben, als der Kläger seine vom Dienstgeber vorgegebene Umsatzleistung erbringe. Damit fehle aber eine praktisch ins Gewicht fallende Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsplatzgefährdung und damit für den Zuspruch der abstrakten Rente die Voraussetzung der Sicherungsfunktion, für welche den Kläger die Beweislast treffe. Das bloße Erfordernis der Mehranstrengung, welche der Kläger gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer in gleicher Funktion zu erbringen habe, sei dann, wenn keine abstrakte Rente zuzuerkennen sei, im Rahmen des Schmerzengeldzuspruches zu berücksichtigen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten; der Kläger bekämpft die Entscheidung hinsichtlich der Abweisung seines Rentenbegehrens aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt Abänderung im Sinne des Zuspruches der von ihm geforderten Rente; die Beklagten fechten das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO insoweit an, als dem Kläger mehr als 14.345,54 s.A. zugesprochen und ihre Haftung für die künftigen Unfallsfolgen des Klägers mit mehr als zwei Dritteln festgestellt wurde; hilfsweise stellt der Kläger und die Beklagten Aufhebungsanträge.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Revision des Klägers ist nicht, hingegen jene der Beklagten teilweise berechtigt.

1.) Zur Revision des Klägers:

Der Kläger führte in seinem Rechtsmittel aus, daß nach den Feststellungen eine Verschlechterung des postarthrotischen Zustandes am rechten Ellbogen und ein operativer Eingriff nicht ausgeschlossen seien und der Kläger auf seinen zahlreichen Geschäftsreisen nur mehr unter beträchtlicher Mehranstrengung sein Umsatzsoll erreichen könne. Bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes werde er nicht mehr so viele Kundenbesuche durchführen können; da die Firma S*** alljährlich größere Erwartungen in die Umsatzleistungen ihrer Angestellten setze, sei es nur noch eine Frage der Zeit, wann der Kläger seine unfallsbedingt erlittenen Nachteile nicht mehr durch eine entsprechende Mehranstrengung werde ausgleichen können und dadurch eine konkrete Gefährdung seines Arbeitsplatzes eintreten werde.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend ausgeführt, daß die abstrakte Rente eine Ausnahme für jene Härtefälle bildet, in denen der Verletzte trotz eines körperlichen Dauerschadens leer ausgehen müßte, weil ihm zufällig und vorläufig kein ziffernmäßig erfaßbarer Verdienstentgang erwachsen ist. Da der Zuspruch einer solchen Rente seine Grundlage in der Bestimmung des § 1325 ABGB findet, wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens des Geschädigten diesem auch den künftig entstehenden Verdienstentgang zu ersetzen hat, muß ein innerer Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verdienstentgang gewahrt bleiben. Es genügt daher für den Anspruch auf eine solche Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es muß vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallsbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein. Ein Anspruch auf eine sogenannte abstrakte Rente ist erst dann begründet, wenn die Erschwernisse der Arbeit nicht nur größere Anstrengungen zur Erzielung desselben Arbeitserfolges, wie er ohne die Unfallsfolgen erreichbar wäre, notwendig machen und damit die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion), sondern den Geschädigten auch der Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen aussetzen (Sicherungsfunktion). Die abstrakte Rente gebührt daher nicht, wenn sie im Einzelfall nur eine dieser Aufgaben erfüllt, sondern erst dann, wenn beide Voraussetzungen bejaht werden können (vgl. ZVR 1984/325 ua).

Werden diese Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt angewendet und wird berücksichtigt, daß wohl für den Kläger ein Gewicht von 10 kg bereits eine extreme Belastung zufolge der Behinderung des rechten Ellbogengelenkes darstellt, der Kläger aber völlig ungehindert mit der linken Hand Lasten wie seine Musterkoffer tragen kann, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß wohl die Voraussetzungen der sogenannten Ausgleichsfunktion vorliegen, hingegen aber entgegen der Auffassung der Revision dem Kläger der Beweis einer konkreten Gefährdung seines Arbeitsplatzes nicht gelungen ist und somit die Voraussetzungen für die sogenannte Sicherungsfunktion nicht gegeben sind. In der Auffassung, daß dem Kläger daher keine abstrakte Rente gebühre, kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.

Der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.

2.) Zur Revision der Beklagten:

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

In der Rechtsrüge bekämpft die Beklagte zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger sei gegenüber dem die Erstbeklagte treffenden Verschulden zu vernachlässigen; vielmehr treffe den Kläger ein Mitverschulden von einem Drittel. Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hielt der Kläger im Ortsgebiet von Innsbruck bei Annäherung an die Kreuzung mit der Siebererstraße eine Geschwindigkeit von 65 km/h (-+5 km/h) ein. Er hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 10 km/h bzw. 20 % überschritten. Eine derartige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann aber, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. ZVR 1983/53, ZVR 1981/8, ZVR 1979/38, ZVR 1976/42 u.a.) bei der Verschuldensteilung selbst dann nicht außer Betracht bleiben, wenn sie einer Vorrangverletzung gegenübersteht. Daran vermag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Erstbeklagte, die sich im Nachrang befand, zunächst ihren PKW vor der Kreuzung angehalten hatte, dann aber, nachdem sie das sich nähernde Motorrad des Klägers übersehen hatte, mit zügiger Beschleunigung in die Kreuzung einfuhr. Bei Gegenüberstellung des dem Kläger anzulastenden Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO und der der Erstbeklagten zur Last fallenden schwerwiegenden Vorrangverletzung erachtet der Oberste Gerichtshof eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt (vgl. ZVR 1976/42, ZVR 1983/53 u.a.). Im Unfang dieser Schadensteilung war daher der Revision der Beklagten teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren anzuändern. Die Beklagten bekämpfen die Zuerkennung eines Schmerzengeldes in der Höhe von rechnungsmäßig S 170.000,-- an den Kläger und erachten ein solches von S 90.000,-- für angemessen. In diesem Punkt kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art und Dauer der Schmerzen, sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (ZVR 1985/102, 8 Ob 6/86 uza). Es ist umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind (8 Ob 244,245/70; 2 Ob 41,42/83 ua).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt und Bedachtnahme auf die Schwere und mit Dauerfolgen verbundene Verletzung des rechten Ellbogengelenks mit knöchernen Absprengungen, drei weitere Knochenbrüche (Nasenbein, Kleinfingergrundgelenk rechts, fünfter Mittelhandknochen rechts), Zerrung der Halswirbelsäule und beträchtliches oberes Cervikalsyndrom, die nicht unbeträchtlichen Schmerzperioden und die verbliebenen Dauerfolgen, die den Kläger zu erhöhten Anstrengungen bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit zwingen, kann entgegen der Auffassung der Revision in der Ausmessung des Schmerzengeldes mit rechnungsmäßig S 170.000,--, welcher Betrag nunmehr um die Mitverschuldensquote des Klägers zu kürzen sein wird, keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Schließlich wendet sich die Revision gegen den Zuspruch der Prämie von brutto S 50.000,-- für das Jahr 1982 an den Kläger. Dieser habe nicht erweisen können, daß er gegenüber dem Arbeitgeber einen diesbezüglichen Anspruch habe, da es keine Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber gebe. Es wäre auch nicht daß der Kläger bei nur knappem Verfehlen des Sollumsatzes (S 104,000.000 statt S 107,000.000) keine Prämie erhalten hätte. Auch der Nachweis der Höhe der Prämie habe vom Kläger nicht erbracht werden können, zumal der Zeuge W*** aussagte, daß dies jeweils im nachhinein mit der Geschäftsführung ausgehandelt werden müsse. Auch in diesem Punkte kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes erhält der Kläger von der Firma S***, ohne daß eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hierüber bestünde, wenn er einen bestimmten Umsatzplatz erreicht, eine jährliche Prämie im nachhinein in Höhe von brutto mindestens S 50.000,--. Die Firma S*** hat diese Prämie seit dem Jahr 1980 jeweils an den Kläger ausbezahlt, ausgenommen im Jahre 1982, in welchem Jahr der Kläger infolge seines Krankenstandes den Sollumsatz nicht erreicht hat. Dieser Sollumsatz hätte im Jahre 1982 ca. 107 Millionen Schilling betragen. Der Kläger hat jedoch nur einen Umsatz in Höhe von ca. 104 Millionen Schilling erzielt. Die Ursache für das Nichterreichen des Umsatzsolls liegt im krankheitsbedingten langen Ausfall des Klägers. Hätte der Kläger den vorgegebenen Umsatz erreicht, hätte er für das Jahr 1982 eine Prämie von brutto S 50.000,-- bzw. netto S 30.455 erhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Geschädigten ein Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB entstanden ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte (ZVR 1979/232, 8 Ob 267/80; 8 Ob 116/83 ua.). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Derartige Feststellungen betreffen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich (SZ 25/280; SZ 26/155; 8 Ob 67/81; 8 Ob 116/83 ua) und können daher im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg bekämpft werden (8 Ob 8/86 ua).

Soweit die Revisionsausführungen von diesen Feststellungen abweichen, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und das Vorbringen unbeachtlich. Ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist aber zugrundezulegen, daß der Kläger ohne den Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge die genannte Prämie erhalten hätte; in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ihm auch der Ersatz dieses Betrages von - rechnungsmäßig - brutto S 50.000,-- aus dem Titel des Verdienstentganges zusteht, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Der Revision der Beklagten war daher teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 392 Abs. 2, 52 Abs. 2 ZPO.

Zu II.) Eine Entscheidung über das Leistungsbegehren des Klägers (Punkt I Z 1 bis 3 des Urteiles des Berufungsgerichtes) ist jedoch nocht nicht möglich, weil die Feststellungsgrundlage hinsichtlich der von den Beklagten eingewendeten Gegenforderung zur abschließenden Beurteilung nicht hinreicht.

Die Beklagten haben die von der D*** A***

V***-AG erbrachten Leistungen von S 7.266,-- an die T*** G***, S 84.035,-- an Dieter K***, S 7.755,-- an Gutachterkosten, S 9.840,-- an Rechtsanwaltskosten, S 6.000,-- an Gerhard H*** und S 1.416,-- an weiteren Gutachterkosten sowie ihren Fahrzeugschaden in der Höhe von S 26.000,-- aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung eingewendet und vorgebracht, der Kläger habe eine Akontozahlung von S 70.000,-- wenige Monate nach dem Unfall erhalten. Damit seien sämtliche Ansprüche des Klägers abgegolten. Die eingewendeten Gegenforderungen wurden zwar weitgehend der Höhe nach außer Streit gestellt, ebenso wie die Zession seitens der D*** A*** V***-AG an die Beklagten, jedoch hat der Kläger bezüglich der Gegenforderungen von S 7.755,-- und S 1.416,-- eingewendet, daß es sich um Sachverständigengebühren und damit um vorprozessuale Kosten handle (AS 149 f). Weiters hat der Kläger vorgebracht, daß von der Akontozahlung ein Betrag von S 20.000,-- für seinen Sohn bestimmt war und daher nicht von der Klagsforderung in Abzug gebracht hätte werden dürfen (AS 145). Die Beklagten stehen diesbezüglich auf dem Standpunkt, daß dieser Betrag ihren Gegenforderungen hinzuzurechnen seien. Ausgehend vom Alleinverschulden der Erstbeklagten haben sich die Vorinstanzen mit der Frage des Zurechtbestehens der Gegenforderungen dem Grunde und der Höhe nach nicht befaßt, so daß in diesem Umfang eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht möglich ist, was die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen in diesem Umfang erforderlich macht. Im fortgesetzten Verfahren werden die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen zu treffen und sodann neuerlich über das Leistungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung der vom Revisionsgericht aufgezeigten Schadensteilung abzusprechen sein. Der Revision der Beklagten war daher auch in diesem Umfang Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E12030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00006.87.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19870929_OGH0002_0020OB00006_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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