TE OGH 1986/12/17 8Ob86/86

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter K***, Elektriker, Mühlwiesengasse 1 a, 7453 Steinberg, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*** U***- UND S*** AG, Tegetthoffstraße 7-9, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung einer monatlichen Rente von 3.804,30 S ab 1.September 1983 (Revisionsstreitwert 116.251,20 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Juli 1986, GZ 16 R 160/86-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2.April 1986, GZ 19 Cg 736/84-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird ebenso wie das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsstattgebenden Teil und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde am 12. Juni 1982 bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 331 zwischen Oberpullendorf und Steinberg schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 3.804,30 S ab 1. September 1983. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, er sei zur Unfallszeit als Elektriker bei der Firma P*** in Wien beschäftigt gewesen, wo er einschließlich der Entlohnung für geleistete Überstunden ein monatliches Nettoeinkommen von 13.876,66 S erzielt habe. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei durch Kündigung des Arbeitgebers zum 22.Juli 1983 aufgelöst worden, weil der Kläger infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeit in gewohnter Weise zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers auszuführen. Seit 1.September 1983 sei der Kläger bei der Firma F*** in Oberpullendorf beschäftigt, wo er im Innendienst eingesetzt werde, weil er auf Grund der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage sei, Außendienstarbeiten zu verrichten. Aus diesem Grund fielen für ihn auch keine Überstunden mehr an. Er erziele an seiner nunmehrigen Arbeitsstelle nur mehr ein monatliches Nettoeinkommen von 9.852,60 S. Die Differenz zum früher erzielten Einkommen habe ihm die Beklagte aus dem Titel des Verdienstentganges zu ersetzen. Hilfsweise brachte der Kläger vor (ON 13 S 39), daß er sein Begehren auch auf den Titel einer abstrakten Rente stütze. Seine Erwerbsfähigkeit sei durch die Unfallsfolgen um 25 % gemindert, was naturgemäß zu einer Erschwernis bei der Arbeitsverrichtung führe. Eine Einkommensminderung sei nach den Umständen zu erwarten, weil der Kläger in seinem Beruf nicht mehr wie vor dem Unfall alle Arbeiten verrichten könne, sodaß seine Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt gegenüber gleichartig ausgebildeten Arbeitnehmern gesunken sei.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß der Verlust des früheren Arbeitsplatzes des Klägers nicht durch die Unfallsfolgen bedingt gewesen sei. Der Wegfall von Überstunden sei konjunkturbedingt und nicht auf die Unfallsfolgen zurückzuführen. Tatsächlich habe der Kläger keinen Verdienstentgang erlitten. In den Bezügen des Klägers bei seinem früheren Arbeitgeber seien beträchtliche Trennungsgelder und Entfernungszulagen enthalten, die sein nunmehriger Arbeitgeber nicht mehr zu bezahlen habe, weil der Kläger jetzt in der Nähe seines Wohnortes beschäftigt sei. Derartige Zulagen sollten den erhöhten Aufwand abdecken, der dadurch entstehe, daß der Bezieher getrennt von seiner Familie und in größerer Entfernung zu seinem Wohnort beschäftigt sei; derartige Umstände seien auf Grund der nunmehrigen Beschäftigung des Klägers in Oberpullendorf weggefallen. Im übrigen hätte der Kläger infolge seiner Schadensminderungspflicht eine andere Stelle mit einem gleich hohen Einkommen wie bei seinem früheren Arbeitgeber annehmen müssen. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Rente von 3.229,20 S an den Kläger ab 1.September 1983 und wies das auf Zahlung weiterer monatlicher Beträge von 575,10 S gerichtete Mehrbegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger erlitt bei dem Unfall vom 12.Juni 1982 einen Bruch der rechten Kniescheibe und Wunden an der rechten Stirn, an beiden Kniegelenken und an der Außenseite des linken Sprunggelenkes bzw. Unterschenkels. Der Kniescheibenbruch wurde im Krankennaus konservativ durch Ruhigstellung im Gipsverband bis 6.August 1982 behandelt. Die Wunden wurden chirurgisch versorgt und heilten ohne Komplikationen. Die stationäre Behandlung dauerte bis 26.Juni 1982. Die anschließende ambulante Behandlung und der Krankenstand dauerten bis Mitte September 1982. In der Folge war der Kläger noch wegen Beschwerden im Bereich des linken Fußes und Sprunggelenkes in Behandlung einer Wiener Unfallklinik und auch zu einer Untersuchung im Krankenhaus Güssing.

Objektiv besteht beim Kläger eine deutliche Gangstörung. Das rechte Bein ist im Sinne einer Inaktivitätsatrophie als Ausdruck einer tatsächlich noch bestehenden Behinderung und damit einhergehenden Schonung muskelverschmächtigt. Es finden sich belanglose Narben an beiden Kniegelenken und an der Außenseite des linken Sprunggelenkes sowie eine Hautgefühlsstörung an der Außenseite des linken Fußes peripher der Narbe, was aber nichts Ungewöhnliches darstellt, da durch die Wunde die Hautnerven, die dieses Gebiet versorgen, durchtrennt wurden und erst längere Zeit benötigen, um wieder nachzuwachsen. Die linke Großzehe ist in ihrer Beweglichkeit geringfügig eingeschränkt; die zweite bis fünfte Zehe links sind in ihrer Beweglichkeit aktiv fast zur Gänze, passiv zur Gänze frei. Das linke untere Sprunggelenk ist in seiner Beweglichkeit passiv zu einem Drittel eingeschränkt, das obere linke Sprunggelenk ist in seiner Beweglichkeit in beiden Richtungen um insgesamt 15 Grad behindert. Am rechten Kniegelenk findet sich eine nicht unbeträchtliche Beugebehinderung, wobei das Knie nur bis zum rechten Winkel gebeugt werden kann.

Dieser Zustand muß insofern als Endzustand angesehen werden, als eine nennenswerte Besserung nicht mehr zu erwarten ist, wenn sich auch die Kniebeweglichkeit noch etwas bessern kann. Er entspricht einer Invalidität von 25 %.

Der Kläger arbeitete nach dem Unfall noch bei der Firma P*** vom September 1982 bis 15.Juni 1983, als er abermals in den Krankenstand ging, weil er das rechte Knie nicht mehr abbiegen konnte. Schon vorher war er zweimal von der Leiter gestürzt, weil das Knie nachgegeben hatte. Im Juli 1983, noch während des Krankenstandes, kündigte ihm der Dienstgeber, weil der Kläger die Arbeit nicht mehr so wie vor dem Unfall verrichten konnte. Erst ab 1. September 1983 fand der Kläger wieder einen Arbeitsplatz bei der Firma F*** in Oberpullendorf. Er kann aber dort unfallbedingt nur zu Arbeiten herangezogen werden, die auf dem Arbeitsplateau ausgeführt werden können. Arbeiten im freien Bereich, wie auf Masten, Leitern und dergleichen, kann er nicht leisten. Bei der Firma P*** leistete der Kläger rund 5 Überstunden wöchentlich und bezog Entfernungs- und Montagezulagen wie aus der folgenden Aufstellung ersichtlich.

Die Entfernungszulage gilt nicht die Entfernung des Wohnsitzes des Arbeitnehmers vom Betrieb ab, sondern gebührt laut dem Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe für Montagearbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw) geleistet werden. Die Gegenüberstellung des Einkommens des Klägers bei der Firma P*** und bei der Firma F*** ergibt folgendes:

Firma P***:

Grundlohn S 2.808 x 52 Wo) : 12 Mon =         S 12.168,--

Mehrleistungen (5 ÜStd/Wo (S 526,50 x 52 Wo) : 12 Mon =       S

2.281,--

Montagezulage (S 3,75 x 40 Std x 52 Wo)                        : 12

=           S    650,--

Entfernungszulage S 38,70 x 3,5 Tg x 52 Wo)   : 12 =            S

586,95

Wohnungsbeihilfe                              S     30,--

                                        S 15.715,95

abzüglich Sozialversicherung                  S  2.289,60

"     Lohnsteuer                          S  2.028,20

Monatslohn                                    S 11.398,15

Firma F***:                               S  8.445,10

Verdienstentgang aus laufender Entlohnung     S  2.953,05

Verdienstentgang bei Sonderzahlungen          S    276,15

Verdienstentgang monatlich insgesamt          S  3.229,20

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger durch seinen Unfall vom 12.Juni 1982 den ausgewiesenen Verdienstentgang erlitten habe.

Dieses Urteil blieb in seinem klagsabweisenden Teil unangefochten; es wurde nur in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten mit Berufung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge; es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß nach diesen Feststellungen die unfallsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit Ursache für die Kündigung des Klägers durch die Firma P*** gewesen sei. Der Kläger habe seiner Schadensminderungspflicht durch die Annahme einer seiner Ausbildung und seinem ihm verbliebenen Leistungskalkül entsprechenden Stellung entsprochen, für die er den kollektivvertraglichen Lohn für Elektromonteure beziehe. Abgesehen davon, daß für die Verletzung der Schadensminderungspflicht ausschließlich die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig sei, die dazu nichts Konkretes vorgebracht habe, seien weitergehende Bemühungen um einen besser bezahlten Arbeitsplatz dem Kläger nicht zumutbar. Dem Verletzten sei soviel an Verdienstentgang zu ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibe, der ihm bei Weiterausübung der Beschäftigung verblieben wäre. Auch Zulagen zählten zum Verdienst. Gegen die Einbeziehung des durch regelmäßige Überstunden erzielten Verdienstes bestünden daher keine rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht begehre die Beklagte eine zeitliche Begrenzung der Rentenzahlung. Zwar nehme die Rechtsprechung die sozialversicherungsrechtliche Altersgrenze von 65 Jahren von Amts wegen als offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO beim Rentenzuspruch wahr, jedoch könne das vom Kläger bei der Firma F*** gegenüber dem bei der Firma P*** erzielte niedrige Einkommen zu einer geringeren Pension führen, sodaß ihm auch nach Eintritt des Pensionsalters von der Beklagten ein entsprechender Differenzbetrag zu ersetzen sei. Die Beweislast, daß ab Erreichung des Pensionsalters weniger Rente zu bezahlen sei, treffe die Beklagte. Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf § 500 Abs. 3 und § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stütze sich auf die im wesentlichen einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die mit der Lehre in Übereinstimmung stehe. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs. 2 ZPO mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger, dem im Sinne des § 508 a Abs. 2 ZPO mitgeteilt wurde, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe, hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht, wie sich aus den folgenden Rechtsausführungen ergibt und worauf die Beklagte in ihrem Rechtsmittel zutreffend hinweist, bei der Beurteilung entscheidungswesentlicher Rechtsfragen des materiellen Rechtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO nicht gebunden. Die außerordentliche Revision ist auch sachlich berechtigt. Der Kläger hat sein Rentenbegehren primär auf die Behauptung eines konkreten Verdienstentganges gestützt, dessen Vorliegen von den Vorinstanzen bejaht wurde. Da er nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1985/10 mwN) eine abstrakte Rente nicht mit Erfolg verlangen kann, wenn er unfallsbedingt einen konkreten Verdienstentgang erleidet, ist vorerst auf den nur eventualiter geltend gemachten Klagsgrund der abstrakten Rente nicht einzugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es eine offenkundige Tatsache, daß unselbständig Erwerbstätige in der Regel nach den im § 253 Abs. 1 ASVG bestimmten Zeitpunkten (Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres) einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, weshalb Verdienstentgangsrenten - auch ohne darauf abzielenden Einwand des Beklagten im Verfahren erster Instanz - mit diesen Zeitpunkten zu begrenzen sind. Besondere Tatsachen, die eine längere Rentendauer begründen könnten, müßte der Geschädigte behaupten und beweisen (ZVR 1985/10 mwN). Davon abzugehen bilden die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die sich im wesentlichen auf Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 28 zu § 1325, stützen, keinen Anlaß, zumal weder der Eintritt einer allfälligen durch die Unfallsfolgen bedingten Differenz in den späteren Pensionsbezügen des Geschädigten noch deren Höhe auch nur einigermaßen verläßlich prognostiziert werden kann. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre daher im vorliegenden Fall der geltend gemachte Rentenanspruch jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers zeitlich zu begrenzen. Wann der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendet, wurde nicht festgestellt.

Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom Arbeitseinkommen umfaßte Zulagen zum Verdienst gehören; dienen sie der Abgeltung eines mit der Arbeitsleistung verbundenen besonderen Mehraufwandes, dann ist dem Geschädigten, wenn er derartige Zulagen verletzungsbedingt nicht mehr erhält, die Differenz zwischen der Zulage und dem daraus zu bestreitenden Mehraufwand aus dem Titel des Verdienstentganges zu ersetzen (ZVR 1978/165 mwN). Im vorliegenden Fall wurden bei der Ermittlung des bei der Firma P*** bezogenen Arbeitseinkommens des Klägers Montage- und Entfernungszulage berücksichtigt. Im Sinne der dargestellten Grundsätze ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Kläger diese Zulagen erhielt und ob mit seiner Tätigkeit, die zum Bezug dieser Zulagen führte, ein besonderer Mehraufwand verbunden war, dessen Abgeltung diese Zulagen dienten. Bejahendenfalls wäre bei der Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers nur die Differenz zwischen diesen Zulagen und dem daraus zu bestreitenden Mehraufwand zu berücksichtigen. Feststellungen, die eine Beurteilung in dieser Richtung zulassen, wurden nicht getroffen.

Was letztlich die Berücksichtigung der vom Kläger während seiner Tätigkeit bei der Firma P*** bezogenen Entlohnung für geleistete Überstunden bei Beurteilung seines Verdienstentgangsanspruches betrifft, kommt es im Rahmen des anzustellenden Vergleiches der Einkommensverhältnisse, wie sie infolge des Unfalles eingetreten sind mit jenen, wie sie sich ohne den Unfall entwickelt hätten (ZVR 1984/304 ua), nicht darauf an, ob der Kläger früher dort Überstunden in einem bestimmten Ausmaß leistete, sondern darauf, ob und in welchem Ausmaß er, hätte er nicht unfallsbedingt diese Arbeitsstelle verloren, auch noch während des Zeitraumes, für den er nunmehr den Ersatz von Verdienstentgang verlangt (also ab 1.September 1983), dort Überstunden hätte leisten können und welche Entlohnung er dafür bezogen hätte. Auch dies läßt sich auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.

Da es unter diesen Umständen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (§ 510 Abs. 1 ZPO), waren in Stattgebung der außerordentlichen Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes ebenso wie die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil aufzuheben. Die Rechtssache war in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen, das im fortgesetzten Verfahren die im Sinne obiger Rechtsausführungen erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird, die erst eine erschöpfende Beurteilung des Anspruches des Klägers auf Ersatz seines behaupteten konkreten Verdienstentganges ermöglichen werden. Sollte sich herausstellen, daß der Kläger keinen konkreten Verdienstentgang erleidet, wird sein Begehren auch aus dem Gesichtspunkt des eventualiter geltend gemachten Klagsgrundes der sogenannten abstrakten Rente zu beurteilen sein.

Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E10082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00086.86.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19861217_OGH0002_0080OB00086_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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