RS OGH 2020/1/28 8Ob182/69; 6Ob258/69; 8Ob5/70; 4Ob613/72; 5Ob58/73; 5Ob157/73; 3Ob51/74; 1Ob603/77;

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Veröffentlicht am 07.10.1969
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Rechtssatz

Daß die rechtliche Beurteilung, die der Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen ließ, nicht zutrifft, schließt im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (vgl SZ 21/119 ua) nicht aus, dass geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ganz oder zum Teil begründet erscheint.Daß die rechtliche Beurteilung, die der Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen ließ, nicht zutrifft, schließt im Sinne der herrschenden Rechtsprechung vergleiche SZ 21/119 ua) nicht aus, dass geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ganz oder zum Teil begründet erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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