RS OGH 2023/9/19 2Ob250/69; 2Ob136/78; 8Ob216/78; 2Ob46/84; 2Ob157/09s; 2Ob212/13k; 2Ob160/23b

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Veröffentlicht am 17.10.1969
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Rechtssatz

Der Bauführer, der es unterlässt, die Bewilligung der Behörde gemäß § 90 StVO 1960 einzuholen, verstößt gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB.Der Bauführer, der es unterlässt, die Bewilligung der Behörde gemäß Paragraph 90, StVO 1960 einzuholen, verstößt gegen ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 250/69
    Entscheidungstext OGH 17.10.1969 2 Ob 250/69
  • 2 Ob 136/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 136/78
  • 8 Ob 216/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1979 8 Ob 216/78
    Beisatz: Er hat daher zu beweisen, dass auch im Falle einer antragsgemäß ergangenen bescheidmäßigen Bewilligung und der Erfüllung etwaiger damit verbundener Auflagen der Unfall nicht verhindert worden wäre. (T1)
  • RS0027488">2 Ob 46/84
    Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 46/84
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen Bescheid. (T2) Veröff: ZVR 1985/139 S 266
  • RS0027488">2 Ob 157/09s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s
    Auch; Beisatz: Der Schutzzweck dieser Vorschriften ist auf die Hintanhaltung aller möglichen, von Straßenbauarbeiten ausgehenden Gefahren für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gerichtet. (T3); Vgl Beis wie T2; Beisatz: Auch die in einem gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO erlassenen Bescheid enthaltenen Auflagen sind solche Schutznormen. (T4)
  • RS0027488">2 Ob 212/13k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 212/13k
    Auch; Beis wie T4
  • RS0027488">2 Ob 160/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 160/23b
    vgl aber; Beisatz: Ein solcher Verstoß setzt aber notwendigerweise den Anwendungsbereich des § 90 StVO voraus. War eine straßenpolizeiliche Bewilligung tatsächlich nicht geboten, kann ein dennoch gestellter Antrag und ein daraufhin erlassender Bescheid keine Haftung auslösen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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