Norm
ZPO §502 Abs2 Ca6Rechtssatz
Die Frage, ob der geschiedenen Frau auf Grund ihrer Arbeitsfähigkeit oder ihrer Pflicht, minderjährige Kinder zu betreuen, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 EheG zugemutet werden kann und ob aus einer solchen Tätigkeit ein für den Unterhalt ausreichendes Einkommen erzielt werden kann, ist eine Frage der Unterhaltsbemessung (vgl Judikat 60 neu Pkt II Z 2 = SZ 27/177).Die Frage, ob der geschiedenen Frau auf Grund ihrer Arbeitsfähigkeit oder ihrer Pflicht, minderjährige Kinder zu betreuen, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 66, EheG zugemutet werden kann und ob aus einer solchen Tätigkeit ein für den Unterhalt ausreichendes Einkommen erzielt werden kann, ist eine Frage der Unterhaltsbemessung vergleiche Judikat 60 neu Pkt römisch zwei Ziffer 2, = SZ 27/177).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042612Dokumentnummer
JJR_19691022_OGH0002_0070OB00185_6900000_001