Norm
EO §8 ARechtssatz
Nach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53 ua) kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden.Nach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53 ua) kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach Paragraph 36, EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000265Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008