RS OGH 1970/1/27 8Nd5/70, 7Nd515/77, 3Nd1/80, 2Nd11/92, 2Nd501/95, 8Nd1/99, 5Nc20/04t, 9Nc12/06y, 9N

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1970
beobachten
merken

Norm

JN §47 Abs1
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Das Gericht, an welches überwiesen wurde, ist selbst dann, wenn das überweisende Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über den Überweisungsantrag entschieden hat, an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten