Norm
JN §47 Abs1Rechtssatz
Das Gericht, an welches überwiesen wurde, ist selbst dann, wenn das überweisende Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über den Überweisungsantrag entschieden hat, an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes gebunden.Das Gericht, an welches überwiesen wurde, ist selbst dann, wenn das überweisende Gericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO ohne mündliche Verhandlung über den Überweisungsantrag entschieden hat, an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016