RS OGH 2009/10/28 8Ob11/70, 1Ob761/82, 6Ob513/87, 7Ob150/09y

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Veröffentlicht am 03.02.1970
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Rechtssatz

Für die Verjährung von Forderungen aus der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (§ 1215 ABGB) gilt die dreißigjährige Verjährungszeit. Die Fälligkeit tritt erst mit der Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ein.Für die Verjährung von Forderungen aus der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (Paragraph 1215, ABGB) gilt die dreißigjährige Verjährungszeit. Die Fälligkeit tritt erst mit der Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022221

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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