RS OGH 1994/11/30 1Ob20/70, 4Ob387/77, 9ObA84/88, 9ObA110/90, 9ObA224/94

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Veröffentlicht am 12.02.1970
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Rechtssatz

Eine Treuepflichtklausel, derzufolge sich ein Dienstnehmer nach Auflösung seines Dienstverhältnisses nicht im Geschäftszweig des ehemaligen Dienstgebers bei sonstigem Verlust seines gegen diesen gerichteten vertraglichen Pensionsanspruches betätigen darf, ist nur dann sittenwidrig, wenn sie nach Interessensabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch sie verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029983

Dokumentnummer

JJR_19700212_OGH0002_0010OB00020_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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