RS OGH 2025/12/17 6Ob217/69; 1Ob120/72; 1Ob3/73; 1Ob30/74; 1Ob337/75; 1Ob538/77; 1Ob621/77; 3Ob7/78;

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Veröffentlicht am 04.03.1970
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Rechtssatz

Schuldtilgung durch Aufrechnung tritt erst zufolge Geltendmachung des Rechts auf Aufrechnung durch einen der Beteiligten, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, ein; Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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