RS OGH 1970/4/9 2Ob92/70, 2Ob96/70, 7Ob176/71, 7Ob516/78, 3Ob576/82, 2Ob216/01f, 5Ob273/03p, 3Ob6/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1970
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1311 IIa
ABGB §1311 IIb
ZFV §91 Abs2

Rechtssatz

Ob ein bestimmtes Gerät (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz) einer bestimmten Schutzvorschrift entspricht, ist von der zur Überprüfung und Zulassung des Geräts berufenen Behörde zu entscheiden. Die Verwendung des zugelassenen Geräts ist nicht rechtswidrig und macht nicht haftbar nach § 1311 ABGB. Wenn aber dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen, haftet er für deren Unterlassung aus dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 92/70
    Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 92/70
    Veröff: ZVR 1971/9 S 12 = JBl 1971,249 (ablehnend Bydlinski) = LwBetr 1971,164
  • 2 Ob 96/70
    Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 96/70
    Beisatz: Hier: Zustand einer Eisenbahnkreuzung. (T1) Veröff: ZVR 1971/10 S 14
  • 7 Ob 176/71
    Entscheidungstext OGH 13.10.1971 7 Ob 176/71
    Beisatz: Unfall in Badeanstalt. (T2)
  • 7 Ob 516/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 516/78
    Beisatz: Freitreppe in einem Kurhaus. (T3)
  • 3 Ob 576/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 576/82
    Veröff: JBl 1983,324
  • 2 Ob 216/01f
    Entscheidungstext OGH 02.09.2001 2 Ob 216/01f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Stiegengeländer. (T4)
  • 5 Ob 273/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 273/03p
    Vgl auch; Beisatz: Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. (T5); Beisatz: Der Betreiber einer Squash-Anlage hat allen Anzeichen einer drohenden Gefahr mit besonderer Sorgfalt nachzugehen und ist im Schadensfall nicht schon deshalb von seiner Haftung frei, weil die unmittelbare Schadensursache mit freiem Auge nicht sichtbar war. Waren im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich schon deutliche Abnützungserscheinungen der Squash-Anlage erkennbar und musste nach einer Betriebsdauer der Anlage von ca 9 Jahren bereits mit Materialermüdungserscheinungen gerechnet werden, dann hätte dies eine Untersuchung erfordert, die über eine bloße (wenn auch regelmäßige) Sichtprüfung hinausging. (T6)
  • 3 Ob 6/20h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 3 Ob 6/20h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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