RS OGH 2025/10/21 4Ob27/70; 4Ob2/80; 1Ob572/81; 7Ob574/82; 4Ob150/83; 6Ob689/85; 3Ob527/89; 4Ob1530/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1970
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird nicht vermutet. Während Vorsatz vom Geschädigten immer zu beweisen ist, gilt dies nicht für grobe Fahrlässigkeit. Ob sie gegeben ist, ist nach der Lage des Falls vom Richter zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0028020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten