RS OGH 1993/7/14 7Ob540/93, 1Ob503/96, 6Ob2200/96i, 7Ob376/97p, 1Ob66/98g, 6Ob349/97k, 7Ob145/98v, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

HGB §429 Abs1
CMR Art29 Z1
Warschauer Luftverkehrsabk Art28 Abs2
UGB §429 Abs1

Rechtssatz

Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. Nach dem österreichischen Recht steht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 540/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 540/93
    Veröff: SZ 66/89 = VersR 1994,707
  • 1 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 503/96
    Vgl; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. (T1) Veröff: SZ 69/134
  • 6 Ob 2200/96i
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2200/96i
    nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T2); Beisatz: Dieser für den Frachtführer entwickelte Grundsatz ist auch auf Eisenbahntransportunternehmen anwendbar. (T3)
  • 7 Ob 376/97p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 376/97p
    Auch; nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht. (T4); Beisatz: Die Wertung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, erfolgt immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles. (T5)
  • 1 Ob 66/98g
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 66/98g
    nur: Nach dem österreichischen Recht steht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleich. (T6)
  • 6 Ob 349/97k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 349/97k
    nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T7); Beisatz: Kommt der Frachtführer, wie hier, seiner Darlegungspflicht nach, hat er seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, die Beweislast, dass er durch die schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt hat, verbleibt jedoch beim Geschädigten. (T8)
  • 7 Ob 145/98v
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 145/98v
    nur T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 74/99i
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 74/99i
    Auch; nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. (T9); Beisatz: Der Frachtführer (Fixkostenspediteur) kann sich jedoch auf Haftungsbeschränkungen, die an gewöhnliches Verschulden gebunden sind, nur berufen, wenn er seinerseits der Verpflichtung nachgekommen ist, die billigerweise von ihm aufzuklärenden (seiner Sphäre zuzurechnenden) Umstände der Transportverzögerung darzulegen. (T10); Beisatz: Diese Darlegungspflicht gilt nicht nur für Umstände der Betriebsorganisation, sondern auch für den lediglich dem Frachtführer einsehbaren Geschehnisablauf, soweit sich daraus Hinderungsgründe für die Einhaltung der Lieferfrist ergeben. (T11)
  • 2 Ob 232/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 2 Ob 232/97g
    nur T2
  • 8 Ob 97/98t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 97/98t
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 160/00f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 160/00f
    nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Der mangelnde Nachweis einer prima facie fehlenden oder zumindest wahrscheinlichen Kausalität geht zu Lasten des hinsichtlich eines haftungserweiternden Verschuldens grundsätzlich beweisbelastenden Geschädigten. (T12); Beisatz: Die Beweislast des Geschädigten für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers wird durch dessen Aufklärungspflicht beziehungsweise Darlegungspflicht nicht verändert. Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Geschädigten. (T13)
  • 7 Ob 184/01m
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 184/01m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 65/01v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 65/01v
    Vgl; Beis wie T5
  • 6 Ob 267/01k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 267/01k
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Art 25 des Warschauer Luftverkehrsabkommens. (T14); Veröff: SZ 74/191
  • 4 Ob 252/03t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 252/03t
    Auch; nur: Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T15)
  • 6 Ob 232/04t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 232/04t
    Vgl auch
  • 9 Ob 133/04f
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 133/04f
    Auch; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. (T16); Beisatz: Welche Sorgfalt ein ordentlicher Frachtführer aufwenden würde, das übernommene Gut vollständig und unbeschädigt abzuliefern, lässt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf den konkreten Fall feststellen. (T17); Beisatz: Die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Frachtführers dürfen nicht überspannt werden. Bleiben aber die Ursachen einer Beschädigung ungeklärt (non liquet), dann hat der Frachtführer die Folgen zu tragen. Er ist erst dann entlastet, wenn er über die Ausräumung der behaupteten Pflichtverletzung hinaus Umstände darlegen und beweisen kann, die als Schadensursache wahrscheinlich sind und für die er nicht einzustehen hat. (T18); Beisatz: Hier: § 58 BinnSchiffG. (T19); Veröff: SZ 2005/51
  • 9 Ob 12/05p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 12/05p
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Die Verletzung der nach § 184 ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten. (T20); Veröff: SZ 2005/73
  • 4 Ob 77/06m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 77/06m
    nur: Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T21); Veröff: SZ 2006/90
  • 4 Ob 180/07k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 180/07k
    Beis wie T20
  • 6 Ob 257/07y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 257/07y
    Beisatz: Nicht jeder Organisationsfehler ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Bei Massenabfertigungen kann der Verlust einzelner Stücke nie ganz verhindert werden. (T22); Veröff: SZ 2008/13
  • 7 Ob 268/08z
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 268/08z
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 126/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
    Vgl; nur T6
  • 7 Ob 186/10v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 186/10v
  • 7 Ob 216/10f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 216/10f
    Auch; Veröff: SZ 2011/54
  • 7 Ob 5/13f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/13f
    Beisatz: Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten. (T23)
  • 7 Ob 230/12t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 230/12t
    nur T6; Beis wie T23
  • 7 Ob 222/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 222/13t
    Auch; Beis wie T23
  • 7 Ob 46/14m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
    Auch; Beisatz: Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Geschädigten. (T24);
    Veröff: SZ 2014/38
  • 7 Ob 229/15z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 229/15z
    Beis wie T23
  • 7 Ob 181/16t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 181/16t
    Vgl; Veröff: SZ 2016/133
  • 7 Ob 160/17f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 160/17f
    Vgl
  • 7 Ob 184/18m
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 184/18m
    Vgl; nur T6
  • 7 Ob 118/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 118/21k
    nur T6; Beis wie T5
  • 7 Ob 150/21s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 150/21s
    Vgl; nur T1; Beis wie T23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062591

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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