RS OGH 2009/6/25 2Ob159/70, 2Ob109/71, 2Ob199/71, 8Ob46/75, 2Ob61/75, 4Ob546/75, 8Ob169/76, 8Ob48/81

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Veröffentlicht am 26.05.1970
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Rechtssatz

Eine abstrakte Rente ist nur zuzusprechen, wenn der Arbeitsplatz des Verletzten wegen der Unfallsfolgen gefährdet ist. In diesem Falle muss geprüft werden, ob die Behinderung den Verletzten bei der Suche oder Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes tatsächlich schlechter stellt oder ob sie von einem Dienstgeber im allgemeinen als unbedeutend gewertet wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030666

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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