RS OGH 2025/11/26 6Ob132/70; 4Ob501/73; 6Ob205/74; 5Ob284/74; 4Ob1/75; 7Ob172/75; 7Ob226/75; 1Ob326/

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Veröffentlicht am 27.05.1970
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3a
AußStrG 2005 §64 Abs1
  1. ZPO § 527 heute
  2. ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung des Rekursgerichts liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder die Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten Instanz oder über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für diese Entscheidung ausschlaggebende Frage liegt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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