Norm
ZPO §182Rechtssatz
Lässt eine Klagserzählung in den Einzelheiten die Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund, das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 182 ZPO die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringens und im Bestreitungsfalle zur Stellung geeigneter Beweisanträge anzuhalten. Erst wenn nach Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreicht, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen, kann das Begehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden.Lässt eine Klagserzählung in den Einzelheiten die Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund, das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß Paragraph 182, ZPO die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringens und im Bestreitungsfalle zur Stellung geeigneter Beweisanträge anzuhalten. Erst wenn nach Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreicht, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen, kann das Begehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0037076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024