TE OGH 2009/12/14 3Ob210/09t

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Veröffentlicht am 14.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl Z***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** AG, *****, vertreten durch Zorn RechtsanwälteGmbH in Wien, wegen 360.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2009, GZ 2 R 106/09i-43, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 28. April 2009, GZ 19 Cg 44/08z-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei war zusammen mit einer Gesellschaft mbH im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Auftragnehmerin der beklagten Partei. Sie begehrte zuletzt (Tagsatzung vom 4. März 2009), gestützt auf einen mit „M*****" bezeichneten Vertrag (und die Rechnung vom 24. November 2005), insbesondere aber auch auf Schadenersatz, die Hinterlegung von 360.000 EUR sA zugunsten der zweigliedrigen GesbR.

Das Erstgericht wies mit seinem vom Gericht zweiter Instanz bestätigten Urteil das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Das letzte Begehren sei ein Aliud zum vorher geltend gemachten Klagebegehren. Laut Teilurteil [ON 16 vom 16. April 2007] im selben Verfahren habe nicht festgestellt werden können, dass die zweite Gesellschafterin der Klage zugestimmt habe. Nach Ansicht der zweiten Instanz sei im Verfahren nach dem Teilurteil die Behauptung einer Übereinkunft mit dem anderen Gesellschafter nicht wiederholt worden, ebenso wenig in der Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.

Bei der Beurteilung, dass mit der letzten Änderung keine bloße Klageeinschränkung vorlag, konnte sich das Berufungsgericht auf die zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen (RIS-Justiz RS0017322). Es bleibt nach den Ausführungen in der Revision dunkel, weshalb eine durch die ZVN 1983 erweiterte Möglichkeit der Klageänderung zu einer anderen Beurteilung der Frage führen soll, ob im vorliegenden Fall eine solche anzunehmen ist. Im Übrigen betraf die Änderung des § 235 ZPO einerseits die Klagserweiterung über die Zuständigkeit des Bezirksgerichts hinaus und andererseits die Änderung der Parteibezeichnung (ErläutRV 669 BeilNR 15. GP 52 f; JAB 1337 BeilNR 15. GP 12). Ein Zusammenhang mit der hier zu beantwortenden Frage ist nicht ersichtlich. Fragen der (inhaltlichen) „Verbesserung" stellen sich hier ebenfalls nicht, weil eine solche nicht erfolgte. Vielmehr ging es bei den wiederholten Klageänderungen (abgesehen von der mit ON 30 erklärten Einschränkung und Ausdehnung) stets um die schon vor der ZVN 1983 im Lauf des Verfahrens erster Instanz nach § 182 ZPO - im Rahmen einer zulässigen Klageänderung - stets herstellbare „inhaltliche" Schlüssigkeit der Klage (RIS-Justiz RS0037076, bes [T1]; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 84-85 Rz 12 mwN). Insgesamt gibt es keinen Grund, aufgrund geänderter Rechtslage die Rechtsprechung als überprüfungsbedürftig zu beurteilen. Richtig ist, dass die erste in dritter Instanz noch relevante Klageänderung (Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 - ON 14) ein Eventualbegehren auf Hinterlegung über eine Teilforderung von 50.000 EUR (inkl USt) der zuletzt noch geltend gemachten Forderung enthielt. Dieses wurde aber durch die vorletzte Klageänderung auf das auf Zahlung von 360.000 EUR gerichtete Leistungsbegehren fallen gelassen (ON 30). Gegen die Klageänderung erhob die beklagte Partei in der folgenden Tagsatzung (ON 37) keinen Einwand (§ 235 Abs 2 ZPO), sondern bestritt lediglich die Berechtigung des geänderten Anspruchs unter Hinweis auf das Teilurteil ON 16. Als Reaktion erfolgte die neuerliche Klageänderung auf Hinterlegung; allerdings bestritt in weiterer Folge die klagende Partei, das Eventualbegehren fallen gelassen zu haben. Das ist aber nach dem Text des Schriftsatzes ON 30 unzweifelhaft, war nach damaliger Lage des Vorbringens das ursprüngliche Eventualbegehren infolge Abweisung des Hauptbegehrens längst alleiniges Hauptbegehren. Damit wurde insofern die Klage nicht iSd § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt, für die Unterbrechung der Verjährung ist nur die neuerliche Erhebung des Hinterlegungsanspruchs - hier nach Ablauf der Verjährungsfrist - maßgebend (2 Ob 163/89 = ZVR 1991/33; 6 Ob 1640/90; RIS-Justiz RS0034911; ebenso M. Bydlinski in Rummel³ § 1497 Rz 6, 637 [mit Fehlzitat ZVR 1991/„108"]). Auch sonst werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Anmerkung

E928623Ob210.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00210.09T.1214.000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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