RS OGH 2025/8/7 5Ob20/71; 6Ob211/71; 6Ob260/72; 7Ob13/73; 4Ob602/74; 3Ob248/75; 5Ob583/77; 7Ob644/77

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Veröffentlicht am 03.03.1971
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Norm

ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B

Rechtssatz

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt ist oder auch nur droht.Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt ist oder auch nur droht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068076

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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