RS OGH 2024/6/26 3Ob30/71; 4Ob302/72; 5Ob167/74; 2Ob310/74; 8Ob502/77; 8Ob502/78; 1Ob542/79; 3Ob538/

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Veröffentlicht am 09.06.1971
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Norm

ABGB §1295
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte als zu schaden, ist der Schikane behauptende Kläger.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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