RS OGH 2008/12/15 4Ob335/71, 4Ob313/74, 4Ob395/76, 4Ob320/77, 4Ob387/80, 4Ob94/91, 4Ob1073/92 (4Ob10

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Veröffentlicht am 13.07.1971
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Rechtssatz

Der Täter braucht nicht selbst im Wettbewerbsverhältnis mit dem betroffenen Unternehmer stehen; es genügt, wenn er einen fremden Wettbewerb durch seine Handlung fördern will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078984

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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