TE OGH 1976/12/14 4Ob395/76

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Veröffentlicht am 14.12.1976
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Norm

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §7

Kopf

SZ 49/157

Spruch

Bei rein wissenschaftlichen oder fachlichen Äußerungen, welche die Förderung des Wettbewerbs nicht einmal als Nebenzweck verfolgen, mangelt es am Merkmal des Handelns zum Zwecke des Wettbewerbs im Sinne § 7 UWG selbst dann, wenn sich die Äußerungen auf den Wettbewerb objektiv auswirken und einen oder mehreren Mitbewerbern förderlich sind Verbraucherverbände, die in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes ihre Mitglieder durch Veröffentlichung von Warentests oder Preisvergleichen aufklären, üben damit eine Tätigkeit aus, die mit objektiven Auswirkungen auf den Wettbewerb fremder Unternehmen verbunden ist, ohne daß jedoch - mangels subjektiver Absicht - eine Wettbewerbshandlung vorliegt

OGH 14. Dezember 1976, 4 Ob 395/76 (OLG Wien 5 R 163/76; HG Wien 18 Cg 31/76)

Text

Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Verbreitung folgender unwahrer Behauptungen zu unterlassen und diese Behauptungen zu widerrufen:

1. daß fast alle Plätze mit Sportgras nach dem System St. sehr unterschiedlich sind,

2. daß Unterschiede in der Drainagefunktion bestehen,

3. daß die Narbenzusammensetzung in keiner Weise einheitlich ist und daß keine bestimmte Entwicklungslinie in der Saatgutverwendung abzusehen ist,

4. daß durch die Verdichtung der unerwünschte Poa annua-Anteil gefördert wird,

5. daß das System des Klägers einer extrem langen Anfangsentwicklung von drei Jahren bis zur vollen Belastbarkeit bedarf,

6. daß die Rasensportplätze des Klägers keinerlei Einheitlichkeit aufweisen, so daß das Endprodukt weitgehend zufällig ist.

Der Kläger begehrt ferner, den Widerruf durch Versendung von Urteilsausfertigungen an alle jene Stellen zu veröffentlichen, an die das die angeführten Behauptungen enthaltende Gutachten der beklagten Partei zugestellt worden sei, insbesondere an den Bundesminister für Unterricht, an die Regierung Oberbayern zu Handen des Leitenden Baudirektors, an die Sportstättenberatungsstellen der österreichischen Landesregierungen, an die Justus-Liebig-Universität in Gießen sowie an die Gemeinde E.

Der Kläger führt zur Begründung aus, er habe einen insbesondere als Belag für Sportplätze bestimmten Allwetterrasen (System St.) entwickelt, der auf zahlreichen Sportplätzen des In- und Auslandes Verwendung gefunden habe. Die gute Qualität des Rasens werde von den Kunden allgemein anerkannt. Da die beklagte Partei schon vor Jahren erklärt habe, über das System St. nicht informiert zu sein, über ein "neues Rasensystem in Schweden" aber sehr gut Bescheid gewußt habe, habe der Kläger die beklagte Partei mit Schreiben vom 15. Juli 1969 vergeblich - um eine Stellungnahme zu seinen Rasenplätzen ersucht. Als sich der Kläger im Jahre 1974 um einen Auftrag über die Herstellung von Rasen-Sportplätzen in Kärnten beworben habe, sei ihm von einem Herrn der Kärntner Landesregierung mitgeteilt worden, die Herstellung von Sportrasen nach seinem System sei nicht gestattet, weil dieses von der beklagten Partei abgelehnt werde. Der Kläger habe die beklagte Partei nach dem Grund der Ablehnung befragt. Nach einer Urgenz habe diese schließlich eine Untersuchung angekundigt. Im November 1975 habe der Kläger mit einem Begleitschreiben der beklagten Partei vom 30. Oktober 1975 einen von Dipl.-Ing. Dr. Sch vom Institut für Grünraumgestaltung an der Hochschule für Bodenkultur in Wien sowie vom Amtssekretär H der beklagten Partei verfaßten Bericht erhalten. Dieses Gutachten, dessen für den Kläger vernichtendes Urteil in dem Begleitschreiben der beklagten Partei zusammengefaßt worden sei, enthalte die im Klagebegehren angeführten Unrichtigkeiten und erwähne nicht die Vorteile des Systems St. Es führe zu dem Schluß, daß der Sportrasen des Klägers qualitätsmäßig schlechter sei als andere Sportrasen. Die beklagte Partei habe das Gutachten an die im Veröffentlichungsbegehren genannten Stellen versendet, die für die Zuteilung von Sportstätten und die Beratung bei deren Errichtung maßgebend seien. Für die Annahme einer Wettbewerbshandlung sei es nicht notwendig, daß die beiden Prozeßparteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Auch wer selbst kein Geschäft betreibe, aber in den Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten eines anderen eingreife und sohin fremden Wettbewerb fördern wolle, handle zum Zwecke des Wettbewerbes. Dies habe die beklagte Partei getan, weil sie durch die Versendung eines unrichtigen Gutachtens die Verwendbarkeit und Verläßlichkeit des Sportrasens nach dem System St. zugunsten anderer Rasenbauweisen herabgesetzt habe. Sie habe durch die Versendung des Gutachtens gegen die Bestimmungen des § 7 UWG verstoßen, weil dieses Gutachten geeignet sei, den Betrieb des Klägers zu schädigen. Sie sei daher zu Schadenersatz, zur Unterlassung der Verbreitung der unwahren Behauptungen, zu deren Widerruf und zu dessen Veröffentlichung verpflichtet.

Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie sei eine Stiftung von Bundes- und Landesbehörden und habe auf Wunsch des Klägers die Überprüfung in die Wege geleitet. Der von ihr - beauftragte Assistent der Hochschule für Bodenkultur, Dipl.-Ing. Dr. Sch, und der Amtssekretär H hätten zahlreiche vom Kläger angelegte Rasenflächen besichtigt und darüber einen Bericht erstattet. Auf Intervention des Klägers habe die beklagte Partei Nachfragen über dessen Arbeiten vom Bundesminister für Unterricht und von bayrischen Behörden erhalten. So wie mit anderen wissenschaftlichen Instituten bestunden auch mit der Justus-Liebig-Universität in Gießen Arbeitskontakte zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen. In Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck habe die beklagte Partei über das Ergebnis der Untersuchungen folgende Dienststellen verständigt: den Bundesminister für Unterricht, die Regierung von Oberbayern, die Sportstättenberatungsstellen sämtlicher österreichischer Landesregierungen, sowie die Justus-Liebig-Universität in Gießen. Der erwähnte Stiftungszweck umfasse nicht die Vergabe von Aufträgen oder deren Beeinflussung, sondern die wissenschaftliche Arbeit und Beratung beim Sportstättenbau. Die beklagte Partei stehe daher in keinerlei Wettbewerbsverhältnis, nehme auf die Vergabe von Aufträgen keinen Einfluß und entwickle keine kaufmännische Tätigkeit. Die Untersuchungen der beklagten Partei dienten auch nicht für den Inhalt von Werbeschriften. Sie habe nie erklärt, daß die Herstellung von Sportrasen nach dem System St. abgelehnt werde. Der Forschungsauftrag sei sorgfältig durchgeführt worden, sein Ergebnis sei richtig.

Der Kläger brachte ergänzend vor, Hofrat Dr. K von der beklagten Partei habe in einem im Jahre 1969 mit dem Kläger geführten Gespräch erklärt, er beantworte Anfragen über das System St. dahin, daß er davon zwar schon gehört habe, daß er aber keine Empfehlung abgeben könne, weil die beklagte Partei noch keine Gelegenheit gehabt habe, dieses System zu prüfen. Wenn auch die beklagte Partei den Behörden des Landes Kärnten gegenüber die Herstellung von Sportrasen nach dem System des Klägers nicht ausdrücklich abgelehnt habe, so) genüge allein schon die Verweigerung einer Stellungnahme. Im übrigen wiederholte der Kläger, daß die beklagte Partei durch ihr Verhalten gegen den § 7 UWG verstoßen habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die beklagte Partei wurde von den Bundesministerien für Unterricht, für Bauten und Technik und für Finanzen als Stiftungsfonds mit Stiftsbrief vom 26. Mai 1967 errichtet. Nach diesem Stiftsbrief verfolgt sie folgenden gemeinnützigen Zweck: Unentgeltliche Beratung der Bauherren von Schulen und Sportstätten bei der Planung und Ausführung zur Vermeidung von Fehlplanung und Fehlinvestitionen (diese Beratung umfaßt aber nicht die Herstellung von Plänen, Projekten und die Vergabe von Bauaufträgen); Erfahrungsaustausch und ständiger Kontakt mit den im Ausland bestehenden Instituten für Schul- und Sportstättenbau; Schaffung einer Fachbibliothek; Errichtung eines Dokumentationszentrums; Vergabe von Forschungsaufträgen zur Untersuchung einschlägiger Detailfragen, wobei sich das Bundesministerium für Unterricht und das Bundesministerium für Bauten und Technik die eigene Vergabe von Forschungsaufträgen vorbehalten; Auswertung der Erfahrungen im österreichischen Schul- und Sportstättenbau; Durchführung von Standortuntersuchungen für den weiteren gezielten Ausbau des österreichischen Schulwesens; Herausgabe einer periodischen Druckschrift zur Publikation der Arbeiten des Institutes; Veranstaltung einschlägiger Lehrgänge und Kurse.

Der Stiftsbrief wurde vom Amt der Wiener Landesregierung stiftungsbehördlich genehmigt. Mit Stiftsbrief vom 29. Mai 1974 wurde die beklagte Partei in eine Stiftung des Bundes umgewandelt, welche im wesentlichen dieselben gemeinnützigen Zwecke wie auf Grund des ursprünglichen Stiftsbriefes verfolgt. Der neue Stiftsbrief wurde noch nicht stiftungsbehördlich genehmigt und steht daher noch nicht in Kraft.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beklagte Partei stehe in keinem geschäftlichen Wettbewerb. Der Kläger habe nicht behauptet, die beklagte Partei hätte beabsichtigt, den Wettbewerb von Mitbewerbern des Klägers zu fördern. Die behauptete objektive Unrichtigkeit des Gutachtens reiche nicht aus, zumal der Kläger nicht vorgebracht habe, der beklagten Partei sei eine solche Unrichtigkeit bekannt gewesen.

Die beklagte Partei habe durch die Einholung des gegenständlichen Gutachtens und durch dessen Versendung an mit dem Schul- und-Sportstättenbau befaßte Stellen und einschlägige Institute im Rahmen ihres Stiftungszweckes gehandelt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Ob allenfalls eine Haftung der beklagten Partei nach dem § 1330 Abs. 2 ABGB bestehe, brauche nicht erörtert zu werden, weil der Kläger nur einen Rechtsgrund nach dem UWG geltend gemacht habe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Tatbestand der Herabsetzung eines Unternehmens (§ 7 UWG) setzt voraus, daß jemand zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen ... Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Der Verletzte besitzt, falls die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, gegen den Schädiger einen Anspruch auf Schadenersatz; er kann aber auch einen Unterlassungsanspruch geltend machen, sowie den Widerruf der Behauptungen und dessen Veröffentlichung verlangen. Voraussetzung ist daher zunächst ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Der Tatbestand des § 7 UWG verlangt demgemäß dafür neben dem objektiven Erfolg, wonach einem Mitbewerber Vorteile auf Kosten jenes Unternehmers zukommen, über den schädigende Tatsachen wahrheitswidrig behauptet werden, auch noch die subjektiv darauf gerichtete Absicht des Täters. Der Mitteilende muß darauf abgezielt haben, Kunden des betroffenen Unternehmens für seinen oder für einen anderen Kundenkreis zu gewinnen. Es ist daher nicht erforderlich, daß der Täter selbst im Wettbewerbsverhältnis mit dem betroffenen Unternehmen steht; es genügt, wenn er fremden Wettbewerb durch seine Handlung fördern will. Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein. Sie fehlt aber, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker - Friedl,- Wettbewerbsrecht, 18; ÖBl 1975, 33; ÖBl 1972, 40).

Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger selbst nicht, daß er mit der beklagten Partei in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehe. Ein solches ist nach den sich aus dem Stiftsbrief ergebenden, von den Untergerichten festgestellten gemeinnützigen Zwecken der Tätigkeit der beklagten Partei auszuschließen. Fraglich ist vielmehr, ob die beklagte Partei, wie der Kläger behauptet, mit dem von ihr verbreiteten Inhalt des Gutachtens, dessen Richtigkeit vorläufig dahingestellt bleiben kann, widerrechtlich fremden Wettbewerb gefördert hat. Dazu wäre jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen die subjektive Absicht der Organe der beklagten Partei erforderlich gewesen, Kunden des Klägers für einen anderen Kundenkreis zu gewinnen. Diese Absicht muß über die vom Stiftungszweck getragene Absicht der beklagten Partei und über eine durch ihre Tätigkeit allenfalls objektiv eintretende Auswirkung auf den Wettbewerb hinausreichen. Eine solche subjektive Absicht wurde jedoch vom Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

Geht man vom Fehlen einer solchen subjektiven Absicht aus, dann fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs. Bei rein wissenschaftlichen oder fachlichen Äußerungen, welche die Förderung des Wettbewerbs nicht einmal als Nebenzweck verfolgen, mangelt dieses Tatbestandsmerkmal selbst dann, wenn sich die Äußerungen auf den Wettbewerb objektiv auswirken und einen oder mehreren Mitbewerbern förderlich sind. Wenn der Verfasser solcher Äußerungen an den wettbewerblichen Auseinandersetzungen kein eigenes geschäftliches Interesse besitzt, ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs zu verneinen (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[11], 215). Es muß vielmehr eine darüber hinausreichende subjektive Absicht im oben dargelegten Sinn vorliegen, fremden Wettbewerb zu fördern. Die Rechtslage ist nicht anders wie bei Verbraucherverbänden, die in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes ihre Mitglieder durch Veröffentlichung von Warentests oder Preisvergleichen aufklären. Auch in diesen Fällen ist mit dieser Tätigkeit eine objektive Auswirkung auf den Wettbewerb fremder Unternehmen verbunden, ohne daß jedoch eine Wettbewerbshandlung vorliegt (Baumbach - Hefermehl, 214, 218). Auf die Parallelen der beklagten Partei zu derartigen Verbraucherverbänden hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen, so daß auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann. Da die beklagte Partei ein rein wissenschaftlichen Zwecken dienendes Gutachten im oben entwickelten Sinn, das der Kläger im übrigen selbst angeregt hatte, ohne die mehrfach erwähnte subjektive Absicht versendet hat, hat sie nicht zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt, so daß ein Verstoß gegen den § 7 UWG schon aus diesem Grund nicht vorliegt. Auf die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Gutachtens muß daher nicht mehr eingegangen werden.

Der Revisionswerber erachtet sich aber auch dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht den Klagsanspruch nicht in der Richtung des § 1330 Abs. 2 ABGB geprüft habe. Er führt dazu aus, schon vor dem Erstgericht vorgebracht zu haben, das Gutachten sei unrichtig, die beklagte Partei habe diese Unrichtigkeit gekannt oder habe sie kennen müssen und sein geschäftliches Fortkommen sei durch dieses Gutachten gefährdet worden. Dieses Vorbringen reiche im Zusammenhalt mit dem Gesamtvorbringen für eine Unterstellung des Klagsanspruches unter den § 1330 Abs. 2 ABGB aus.

Diesen Rechtsmittelausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Kläger vor dem Erstgericht nicht vorgebracht hat, die beklagte Partei habe die Unrichtigkeit des Gutachtens gekannt oder habe sie kennen müssen. Der Kläger hat der beklagten Partei in diesem Zusammenhang lediglich vorgeworfen, sie habe sich mit dem Gutachten identifiziert. Im übrigen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Kläger den Klagsanspruch ausschließlich auf den Rechtsgrund des § 7 UWG gestützt hat, so daß eine Prüfung in der Richtung des § 1330 Abs. 2 ABGB ausgeschlossen ist. Wie der OGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, darf dem Klagebegehren, wenn der Kläger einen bestimmten Rechtsgrund ausdrücklich und ausschließlich geltend macht, aus einem anderen Rechtsgrund nicht stattgegeben werden (JBl. 1974, 314; RZ 1967/36 mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der abweichenden Auffassung Faschings in I, 337, u. v. a.).

Anmerkung

Z49157

Schlagworte

Fachliche Äußerungen bei rein -, welche die Förderung des Wettbewerbs, nicht einmal als Nebenzweck verfolgen, mangelt es am Merkmal des, Handelns zum Zweck des Wettbewerbs i. S.des § 7 UWG, Unlauterer Wettbewerb, bei rein wissenschaftlichen und fachlichen, Äußerungen, welche die Forderung des Wettbewerbs nicht einmal als, Nebenzweck verfolgen, mangelt es am Merkmal zum Zwecke des Wettbewerbs, im Sinne des § 7 UWG, Verbraucherverbände, die in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes ihre, Mitglieder durch Veröffentlichung von Warentests oder Preisvergleichen, aufklären, üben damit keine Wettbewerbshandlung aus, Wissenschaftliche Äußerungen, bei rein -, welche die Förderung des, Wettbewerbs nicht einmal als Nebenzweckverfolgen, mangelt es am Merkmal, des Handelns zum Zwecke des Wettbewerbs im Sinne des § 7 UWG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00395.76.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19761214_OGH0002_0040OB00395_7600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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