RS OGH 1971/9/28 10Os225/71, 9Os15/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1971
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Norm

StPO §292
StPO §390 Abs1

Rechtssatz

§ 390 Abs 1 StPO macht bezüglich der Kostenersatzpflicht eines im Prozeß unterlegenen Privatanklägers keinerlei Unterschied in der Richtung, welche Bedeutung die jene Kosten verursachenden Beweisaufnahmen für den Sachausgang hatten. Wird der Privatankläger zu Unrecht nur zu einem teilweisen Kostenersatz herangezogen, so hat sich der OGH gemäß § 292 StPO auf die Feststellung dieser Gesetzesverletzung zu beschränken, da sie nicht zu Lasten des (hier freigesprochenen) Beschuldigten, sondern des Bundes geht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 225/71
    Entscheidungstext OGH 28.09.1971 10 Os 225/71
  • 9 Os 15/77
    Entscheidungstext OGH 22.02.1977 9 Os 15/77
    Vgl; Beisatz: Keine Kostenersatzpflicht des Privatanklägers (der nichts zur Anklageüberschreitung beigetragen hat), wenn auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO der OGH den Schuldspruch, insoweit er die Anklage überschritt, aufhebt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100371

Dokumentnummer

JJR_19710928_OGH0002_0100OS00225_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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