RS OGH 1989/8/24 12Os145/71, 12Os23/73, 12Os166/73, 10Os126/76, 12Os9/83, 12Os85/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1971
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Norm

StGB §99 D
StGB §201
StGB §205
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 205 heute
  2. StGB § 205 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 205 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 205 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 205 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

War die Absicht des Täters von vornherein auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichtet, so stellen sich die einzelnen Vorakte, wie zB das Verfolgen des Mädchens, ihr Festhalten, das Zurückzerren zum Auto und das Hineinstoßen in dieses nur als Teilakte der Notzucht nach dem § 125 StG (nunmehr § 201 StGB) dar, auch wenn der eigentliche Notzuchtsakt nicht unmittelbar danach, sondern erst nach der Fahrt zu einem für den Geschlechtsverkehr günstigeren Ort erfolgte. Die Vorakte sind daher dem Angeklagten nicht gesondert nach dem § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) zuzurechnen.War die Absicht des Täters von vornherein auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichtet, so stellen sich die einzelnen Vorakte, wie zB das Verfolgen des Mädchens, ihr Festhalten, das Zurückzerren zum Auto und das Hineinstoßen in dieses nur als Teilakte der Notzucht nach dem Paragraph 125, StG (nunmehr Paragraph 201, StGB) dar, auch wenn der eigentliche Notzuchtsakt nicht unmittelbar danach, sondern erst nach der Fahrt zu einem für den Geschlechtsverkehr günstigeren Ort erfolgte. Die Vorakte sind daher dem Angeklagten nicht gesondert nach dem Paragraph 93, StG (nunmehr Paragraph 99, StGB) zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0093073

Dokumentnummer

JJR_19710930_OGH0002_0120OS00145_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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