RS OGH 2017/5/24 6Ob195/71, 1Ob101/72, 7Ob222/73, 7Ob226/74, 7Ob256/74, 7Ob28/75, 7Ob67/75, 1Ob600/7

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Veröffentlicht am 06.10.1971
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Norm

ABGB §914 I
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei Verkehrsgeschäften gilt nicht die Willenstheorie sondern die Vertrauenstheorie, das heißt der Erklärende ist an seine Erklärung gebunden, wenn der Gegner berechtigterweise auf sie vertraut hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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