Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Die im ersten Satz des § 290 Abs 1 StPO angeordnete Beschränkung des OGH auf im Sinne der §§ 285 Abs 1 und 285 a Z 2 StPO, also namentlich in der dort vorgeschriebenen Form sachlich inhaltlich der Rechtsmittelanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Nichtigkeitsgründe bezieht sich nicht nur auf formale, sondern auch auf materielle Nichtigkeitsgründe. Ein neues materiellrechtliches Vorbringen beim Gerichtstag kann daher nur als Anregung einer Maßnahme nach dem zweiten Satz des § 290 Abs 1 StPO behandelt werden.Die im ersten Satz des Paragraph 290, Absatz eins, StPO angeordnete Beschränkung des OGH auf im Sinne der Paragraphen 285, Absatz eins und 285 a Ziffer 2, StPO, also namentlich in der dort vorgeschriebenen Form sachlich inhaltlich der Rechtsmittelanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Nichtigkeitsgründe bezieht sich nicht nur auf formale, sondern auch auf materielle Nichtigkeitsgründe. Ein neues materiellrechtliches Vorbringen beim Gerichtstag kann daher nur als Anregung einer Maßnahme nach dem zweiten Satz des Paragraph 290, Absatz eins, StPO behandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022