TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/22 2001/11/0164

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Mag. Beate Aberham, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Februar 2001, Zl. MA 65 - 8/228/2000, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt vom 20. April 2000 wurde die dem Beschwerdeführer am 9. August 1982 für die Klassen A und B erteilte Lenk(er)berechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz 1997-FSG für die Zeit von einem Jahr (konkretisiert mit dem Datum: 6. April 2001) befristet. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig gemäß § 5 Abs. 5 FSG aufgefordert, seinen Führerschein zur Eintragung der Befristung unverzüglich vorzulegen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung vom 22. März 2000 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer wegen Anzeichen des Alkoholmissbrauches zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B (nur) befristet auf ein Jahr geeignet sei.

Auf Grund seiner dagegen erhobenen Berufung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine fachärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer teilte dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde jedoch mit Schreiben vom 5. August 2000 mit, "gerne die Möglichkeit zur Untersuchung wahrzunehmen", sein bescheidenes Einkommen und die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ließen jedoch "eine derart kostspielige Angelegenheit nicht" zu.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2000 durch Hinterlegung folgendes, mit "Verfahrensanordnung gemäß § 26 Abs. 5 FSG Befristung der Lenkberechtigung" bezeichnetes Schreiben vom 4. September 2000 zugestellt:

"ANORDNUNG EINER UNTERSUCHUNG

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV in Verbindung mit § 39 Abs. 1 AVG wird angeordnet, dass Sie binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Schreibens den zur Erstellung eines amtsärztlichen Endgutachtens gemäß § 8 FSG erforderlichen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen haben.

Sie werden daher eingeladen, unter Bezugnahme auf diese Anordnung, eine diesbezügliche Terminvereinbarung mit dem AKH; Universitätsklinik für Psychiatrie, 1090 Wien, zu treffen.

Zur anzuwendenden Rechts- und Sachlage wird bemerkt:

Wenn sich unter anderem bei der Untersuchung der Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit oder andere Süchtigkeit ergibt, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ist gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV die genannte Untersuchung anzuordnen.

Nach der Aktenlage (insbesondere Gutachten vom 6. April 2000) ergibt sich der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit und ist daher die angeordnete fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zur Erstellung eines amtsärztlichen Endgutachtens gemäß § 8 FSG notwendig.

Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung müsste davon ausgegangen werden, dass der Nachweis der Erteilungsvoraussetzung gesundheitlicher Eignung nicht erbracht wurde."

Der Beschwerdeführer leistete dieser Anordnung keine Folge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid "mit der Maßgabe bestätigt, dass der

2. Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:

'Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt fordert Sie gemäß § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz 1997 auf, den am 9. August 1982 unter der Zahl 502752 von der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt für die Klassen A und B ausgestellten Führerschein "unverzüglich" nach Zustellung zur Eintragung der Befristung vorzulegen.'"

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, im Bescheid der Behörde erster Instanz sei ausdrücklich auf die Alkoholprobleme des Beschwerdeführers Bezug genommen worden. Im Gutachten des Amtsarztes sei auf deutliche Zeichen von Äthylismus (Tremor) hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe das erstinstanzliche Gutachten nicht zu entkräften vermocht, zumal er diesem nur mit allgemeinen Behauptungen, die nicht durch entsprechende Unterlagen (Gegengutachten) hätten gestützt werden können, entgegengetreten sei. Es werde daher dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen der Behörde erster Instanz gefolgt und dieses Gutachten dem Bescheid zu Grunde gelegt. Demnach sei als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nur eingeschränkt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweise. Die Spruchänderung diene nur der Verdeutlichung und Konkretisierung der Erfüllungsfrist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG von Bedeutung:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. …

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

..."

Für den Beschwerdefall ist außerdem folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV in der Fassung

BGBl. II Nr. 138/1998 von Bedeutung:

"Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)

Alkoholabhängigkeit oder

b)

andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

              5.              Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen."

Die "Anordnung einer Untersuchung" vom 4. September 2000 war zwar auf § 26 Abs. 5 FSG gestützt, mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch keine "Formalentziehung" wegen Nichtbeibringung des Gutachtens im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgesprochen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen ist. (Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang, dass Inhalt eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 5 FSG nur die Beibringung der im § 24 Abs. 4 leg. cit. genannten Gutachten, nicht jedoch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung sein kann; auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2002, Zlen. 2001/11/0009 und 2001/11/0259 wird hingewiesen.)

Eine auf § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gestützte Befristung der Lenkberechtigung kann gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle nur nach Einholung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens gemäß § 8 FSG erfolgen. Im Falle eines Verdachtes einer Alkoholabhängigkeit hat die betroffene Person gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Das amtsärztliche Gutachten hat (bezogen auf den Beschwerdefall) in schlüssiger Weise zu begründen, warum die gesundheitliche Eignung des Besitzers der Lenkberechtigung so weit eingeschränkt ist, dass die Befristung seiner Lenkberechtigung von einem Jahr gerechtfertigt erscheint (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0165). Dem Gutachten des Amtsarztes der Behörde erster Instanz vom 6. April 2000, auf welches sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezieht, fehlt die geforderte nachvollziehbare Begründung. Wenn keine fachärztliche Stellungnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV vorlag, war das amtsärztliche Gutachten auch aus diesem Grunde keine taugliche Grundlage für die Befristung. Zutreffend wird in der Beschwerde gerügt, dass sich der Gutachter mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Laborbefunden in der Begründung seines Gutachtens nicht auseinander gesetzt hat. Aus diesen Gründen leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

War eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich, hatte die belangte Behörde nach Erlassung eines entsprechenden Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG vorzugehen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2002/11/0118). Diese Bestimmung bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung der Mitwirkung am Ermittlungsverfahren die Entziehung der Lenkberechtigung verhindert. Wenn ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG (siehe zu dessen Voraussetzungen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0259) vorliegt, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung, u. a. durch Beibringung der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachten benötigten fachärztlichen Befunde die Erstellung dieses Gutachtens innerhalb der im § 26 Abs. 5 FSG genannten Frist von vier Monaten zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0165).

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110164.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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